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Medizinische Daten in der Personalakte des Beamten


Bundesbeamtengesetz  § 48: Ärztliche Untersuchung

(1) ...

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.


Die Regelung gilt für Sie - sinngemäß - auch dann, wenn Sie Beamter einer anderen Körperschaft sind.
Es ist allerdings das jeweils für Sie geltende (Landes-) Beamtengesetz heranzuziehen.

Die Vorschrift regelt konkret den Umgang mit dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung im Hinblick auf die vermutete Dienstunfähigkeit.
Weiter greift eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die einen Angestellten mit einer Alkoholproblematik betrifft.
Und im Hinblick auf andere medizinische Daten - insbesondere im Zusammenhang mit der Beihilfe - gibt es andere Vorschriften.

Für die Beamten der Hansestadt Hamburg findet sich eine dem Absatz 3 entsprechende Regelung in Ziffer 3.6 der Anordnung über die Führung und Verwaltung der Personalakten der hamburgischen Beamten vom 11.02.1997.

Darüber, was Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens sein soll, gibt die von uns bereits in anderem Zusammenhang zitierte Verwaltungsvorschrift zu §§ 54 bis 57 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein recht verständlich Auskunft:

4.1
Das amtsärztliche Gutachten soll der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Dienststelle eine umfassende Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben. Daher hat es nicht nur eine Äußerung zum Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten zu enthalten, sondern es ist auch zu prüfen, ob eine Versetzung in den Ruhestand durch eine fachärztliche Behandlung oder Rehabilitationsmaßnahme (ambulant oder stationär) vermieden werden kann. Zur Frage einer gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung oder zur begrenzten Dienstfähigkeit nach § 54a LBG ist - wenn die anfordernde Dienststelle keine konkreten Angaben gemacht hat - allgemein Stellung zu nehmen.

4.2
Von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt sind die Daten zu übermitteln, die für die Entscheidung über die Frage der Dienstunfähigkeit oder einen etwaigen anderen Einsatz erforderlich sind. Dazu gehören grundsätzlich das Ergebnis der Untersuchung (Krankheitsbild einschließlich, soweit erforderlich, der Beschreibung des Krankheitsverlaufs) sowie die Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit im Sinne eines positiven und negativen Leistungsbildes. Die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen an die veranlassende Stelle ist nach § 54 Abs. 1 Satz 4 LBG zulässig, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die Dienstunfähigkeit erforderlich ist. Dies ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

4.3
Dem amtsärztlichen Gutachten sind die persönlichen Daten der Beamtin oder des Beamten (Name, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum), die Art der Identifikation (z. B. Vorlage des Personalausweises, Reisepasses oder "von Person bekannt") sowie das Datum der persönlichen Untersuchung voranzustellen. Darüber hinaus sind die Fragen gemäß Teil II der Anlage eingehend zu beantworten. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt sendet das Gutachten unmittelbar an die auftraggebende Behörde.


Man kann das vielleicht wie folgt zusammenfassen:

Ob die ärztlichen Erkenntnisse detailliert an den Dienstherrn weiter gegeben werden müssen oder ob eine zusammenfassende Stellungnahme genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre Regelung gibt es nicht.
Stets ist zwischen dem dienstlichen Informationsinteresse und dem persönlichen Geheimhaltungsinteresse unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Die Interessenabwägung verbietet, dass der Dienstherr umfangreichere Angaben verlangt als für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich.

Nach den Regelungen in den meisten Beamtengesetzen teilt der Arzt im Einzelfall auf Anforderung der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis für die Entscheidung der Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist.
In Zweifelsfällen ist der begutachtende Arzt verpflichtet, der zuständigen Dienstbehörde im Rahmen des für die Entscheidung Erforderlichen auf Verlangen nähere medizinische Einzelheiten mitzuteilen.

Eine Mitteilung weiterer, über die Erforderlichkeit hinausgehender ärztlicher Erkenntnisse an die zuständige Dienstbehörde ist zulässig, wenn der Bedienstete mit der Weitergabe dieser Erkenntnisse einverstanden ist. Eine derartige Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Dienstvorgesetzten kann mittels einer schriftlichen Erklärung des Betroffenen erreicht werden. Der Untersuchte ist aber nicht verpflichtet, diese Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären.

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