Nur wenige Juristen vertreten die Meinung, dass es eine Pflicht des Arbeitnehmers / Beamten zur Teilnahme 
an Maßnahmen der Wiedereingliederung gebe.
Überwiegend ist man der Auffassung, dass es dem Beschäftigten völlig freigestellt ist, ob er zustimmen und sich 
an dem Verfahren beteiligen möchte.
Eine erteilte Zustimmung kann jederzeit widerrufen, die Mitarbeit kann eingestellt werden.
Wir möchten Sie aber durchaus ermuntern, solche Gesprächsangebote und das Angebot einer Wiedereingliederungsmaßnahme anzunehmen.
Informieren Sie sich hier etwas umfassender über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2 C 22.13.
Die Zielrichtung des BEM
Als Betroffene(r) wollen Sie während einer Erkrankung vielleicht von dem Dienstherrn in Ruhe gelassen werden.
Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber / Dienstherrn aber aus Gründen der Fürsorgepflicht aufgegeben, Ihnen einen Wiedereinstieg zu ermöglichen und 
Ihnen dafür bestimmte Angebote zu machen. Dazu gehört das Angebot, ein BEM-Gespräch zu führen, und die Bereitschaft, Ihnen einen stufenweisen Wiedereinstieg 
zu ermöglichen.
Sie können diese Angebote ablehnen, ohne dass Ihnen das zum Nachteil gereicht. Dauert die Dienstunfähigkeit weiter an, müssen Sie einige Wochen später 
aber mit der 
Einleitung eines förmlicheren Verfahrens zur Untersuchung der Dienstfähigkeit rechnen.
Bitte beachten Sie, dass BMI und Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass bei einem Scheitern des Wiedereingliederungsversuchs 
begründeter Anlass für 
eine Untersuchung durch den Amtsarzt gegeben ist.
Hamburger Modell: Betrieblichen Wiedereingliederung auf Vorschlag der Ärzte
Auszug aus
Anwendungshinweise des 
Bundesministeriums des Innern zum Verfahren der Dienstunfähigkeit sowie zur 
Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit Stand: 16.07.2021
1.5. Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell)
Die Wiedereingliederung - auch Hamburger Modell - hat das Ziel, erkrankte 
Beschäftigte anhand eines von der Ärztin bzw. vom Arzt individuell 
erarbeiteten Stufenplans wieder an ihrem alten Arbeitsplatz zu integrieren. 
Sie kann auch am Ende eines BEM stehen.
Anders als das BEM, zu dessen 
Angebot der Arbeitsgeber gegenüber seinen Beschäftigten verpflichtet ist, 
beruht das Hamburger Model auf der Initiative bzw. dem 
Antrag der bzw. des Beschäftigten an den Arbeitgeber und wird oftmals durch 
die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt angeregt. Geregelt ist das 
Hamburger Modell in § 74 SGB V und gleichlautend für den Fall behinderter 
oder konkret von Behinderung bedrohter Menschen in § 44 SGB IX. Im 
Beamtenrecht gibt es für das Hamburger Modell zwar keine vergleichbare 
gesetzliche Grundlage. In der Praxis hat es sich jedoch auch für Beamtinnen 
und Beamte bewährt. ...
Im Beamtenrecht gab es früher nur dienstfähige oder dienstunfähige Beamte, aber 
noch kein abgestuftes Instrumentarium. Inzwischen kennen wir die "begrenzte Dienstfähigkeit" 
bzw. Teildienstfähigkeit und auch den
Arbeitsversuch im Sinne von § 2 IV AZVO.
Auch einem Beamten kann nach einer längeren Erkrankung für einen Zeitraum von 
längstens sechs Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn dies nach
amtsärztlicher / personalärztlicher Feststellung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.
Der aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit noch
beeinträchtigte Beamte soll sich nach und nach wieder an die Anforderungen seines Amtes anpassen 
und die volle Dienstfähigkeit wieder erlangen können.
Fürsorgepflicht und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz können nach unserer Auffassung einen solchen
Arbeitsversuch gebieten, bevor an andere Maßnahmen (Pensionierung) gedacht wird.
Dies ist in den Einzelheiten allerdings umstritten.
Bisweilen wird eine Frage gestellt, die das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 11.06.15 - 2 B 64.14 - wie folgt beantwortet hat:
"Arbeitet ein bei der Deutschen Post AG beschäftigter Beamter, der wegen 
einer Erkrankung vorübergehend dienstunfähig ist, im Rahmen einer 
Wiedereingliederungsmaßnahme entsprechend § 74 SGB V stundenweise, so 
leistet er keinen aktiven Dienst im Sinne von § 12 Satz 1 PostLEntgV."
Salopp: Während einer BEM ist der Beamte / Arbeitnehmer noch krank bzw. dienstunfähig.
Aber hierüber gibt es Streit.
Das Hamburgische 
Oberverwaltungsgericht hat sich in einem Beschluss vom 22.05.18 - 5 Bs 80/18 
- ausführlich dazu geäußert, wie es die BEM rechtlich einordnet.
Der Beschluss ist abgedruckt in NVwZ-RR 2018, 816 ff.
Sie finden ihn auch 
im Internet in der Entscheidungssammlung der hamburger Justiz.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.05.18 - 5 Bs 80/18 -
§ 167 SGB IX (Sozialgesetzbuch)
Im Sozialgesetzbuch (§ 167 SGB IX) finden sich Regeln über die betriebliche Wiedereingliederung.
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) regelt die Bedingungen, 
unter denen im Zusammenspiel mehrerer Beteiligter (der betroffene Beamte selbst, die Dienststelle, die Mediziner, der Personalrat, die 
Behindertenvertretung, ...) der ernsthafte Versuch unternommen werden soll, den Beamten behutsam wieder an die Dienstfähigkeit heran zu führen.
Dabei gelten die Regeln des SGB insoweit nicht nur für Beamte, sondern für alle Arbeitnehmer, und zwar unabhängig von einer anerkannten 
Schwerbehinderung oder der entsprechenden Gleichstellung.
§ 167 SGB IX lautet:
§ 167 SGB IX: Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von 
personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- 
oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses 
Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die 
Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten 
Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten 
und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche 
finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt 
werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis 
möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(2) Sind Beschäftigte 
innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder 
wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen 
Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei 
schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit 
Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die 
Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen 
oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz 
erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.
Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die 
betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele 
des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der 
hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur 
Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom 
Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten 
Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, 
dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und 
innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. 6Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des §
176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können 
die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm 
nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
(3) Die 
Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein 
betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.
Nach § 167 Absatz 2 SGB IX) soll ein Betriebliches Eingliederungsmanagement in Betracht 
kommen, wenn ein Arbeitnehmer oder Beamter in den vergangenen zwölf Monaten 
insgesamt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Auf die Art der 
Erkrankung(en) kommt es nicht an.
Der / die Betroffene soll umfassend 
über das BEM informiert werden. 
Er / sie hat keine Mitwirkungspflicht, 
kann sich also für oder gegen die Wiedereingliederungsmaßnahme 
entscheiden.
Die Maßnahme wird nur betrieben (und sie macht nur Sinn), 
wenn der / die Betroffene freiwillig mitwirkt.
Es wird dann ein 
Eingliederungsplan erstellt.
Vergleichen Sie aber bitte unten auf dieser 
Seite den Text von § 46 IV BBG!
In Hamburg gibt es eine Vereinbarung nach 
§ 94 HmbPersVG zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) vom 
26.11.12, abgedruckt in den MittVw 2013, 171 ff.
Dort sind 
"Mindeststandards" beschrieben, die eingehalten werden sollten, es heißt 
aber auch: "In den Behörden haben sich in den vergangenen Jahren 
verschiedene BEM-Verfahren etabliert. Diese Vielfalt ist gewollt, ..."
Es kann in diesem Zusammenhang Informationsrechte des Personalrats geben,
die nicht von der Zustimmung des / der Betroffenen abhängig sind.
Kündigung / Entlassung / Pensionierung ohne Durchführung einer BEM?
A: Beamte - Vorzeitige Pensionierung ohne vorheriges BEM-Verfahren
Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Rechtsprechung des 
Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2020 wie folgt kurz auf den Punkt 
gebracht:
"Die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung vermag 
schließlich auch der Umstand nicht zu begründen, dass der Beklagte im Fall 
des Klägers keine Maßnahmen im Hinblick auf die Durchführung einer 
Wiedereingliederungsmaßnahme unternommen hat, die von Seiten des 
Polizeiarztes für möglich angesehen wurden. 
Die Durchführung von 
Wiedereingliederungsmaßnahmen, etwa in Form eines Betrieblichen 
Eingliederungsmanagements (BEM) gem. § 167 Abs. 2 SGB IX, ist nicht 
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Versetzung in den Ruhestand, da es 
insoweit an einer gesetzlichen Regelung fehlt.
Die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM gilt zwar auch gegenüber Beamten, jedoch sind das BEM 
und das Dienstunfähigkeitsverfahren vom Gesetzgeber aber nicht miteinander 
verzahnt worden, so dass sich aus dem Unterlassen eines BEM keine 
unmittelbaren Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit einer 
Zurruhesetzungsverfügung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.14 - 2 C 
22.13 -)."
(Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom  18.08.20 - 1 
K 2834/18.KS -)
Ganz knackig auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 
27.02.20, 4 S 807/19, Leitsatz 2:
"
Die Durchführung eines 
Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist weder ein förmlicher 
Verfahrensschritt des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten 
Verwaltungsverfahrens noch sonstige Rechtmäßigkeitsvoraussetzung hierfür."
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat mit 
Beschluss vom 08.04.22 - 2 LZ 537/21 OVG - entschieden:
"Leitsatz: Die 
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit steht nicht unter dem 
Vorbehalt, dass zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement 
durchgeführt worden ist."
B: Tarifbeschäftigte und BEM
Die Rechtsprechung akzeptiert eine Versetzung 
in den Ruhestand (bzw. im Arbeitsrecht: eine Kündigung) oft auch dann, wenn eine betriebliche Eingliederungsmaßnahme 
nicht versucht wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht, wie oben erwähnt, 
auch bestätigt.
Dies gilt gleichermaßen für das Beamtenrecht wie für 
das Kündigungsschutzrecht der Arbeitnehmer. Doch wird in jedem Fall eine 
besondere Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten sein, sofern 
eine mögliche und erfolgversprechende Eingliederungsmaßnahme unterlassen wurde.
Insbesondere dürfte es im 
Arbeitsrecht auch darauf ankommen, dass die Kündigung nur das letzte Mittel 
sein kann und vorher andere Möglichkeiten bedacht werden müssen, etwa eine 
Umgestaltung des Arbeitsplatzes.
Wichtig ist hierfür ein Urteil des 
Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.20 - 7 AZR 100/19 -, das wir noch nicht in 
unsere Seite eingearbeitet haben.
Zu dieser Problematik hier ein Urteil vom 20.03.14 - 2 
AZR 565 / 12 -, in NJW 2014, 2219 ff.:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.14, 2 AZR 565/12
cc) Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die Beklagte vor der 
Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement iSv. § 84 Abs. 2 SGB IX 
(bEM) durchgeführt hat.
[Anmerkung: § 84 SGB IX nach 
Gesetzesänderung jetzt § 167 SGB IX]
Das Versäumnis ist nicht entscheidungserheblich.
(1) Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass bei 
Alkoholismus ein bEM grundsätzlich in Betracht kommt und seine Durchführung 
sich nicht wegen des Krankheitsbildes generell als überflüssig darstellt 
(zur Problematik vgl. Brose DB 2013, 1727, 1728). Gleichwohl erscheint 
fraglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX 
im Streitfall vorliegen.
[Anmerkung: § 84 SGB IX nach 
Gesetzesänderung jetzt § 167 SGB IX]
Zwar war ein bEM nicht deshalb entbehrlich, weil 
bei der Beklagten keine betriebliche Interessenvertretung iSd. § 93 SGB IX 
bestand (vgl. BAG 30.09.10 - 2 AZR 88/09 - Rn. 28, BAGE 135, 361). 
Es ist aber weder festgestellt noch vom Kläger behauptet, dass er vor der 
Kündigung innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder 
wiederholt wegen seiner Alkoholerkrankung arbeitsunfähig war. Seine 
Beschäftigung mag der Beklagten unzumutbar gewesen sein. Dies steht einer 
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aber nicht ohne Weiteres gleich 
(ähnlich BAG 20.12.12 - 2 AZR 32/11 - Rn. 31). Soweit der Kläger im 
Frühjahr 2010 Krankengeld bezogen hat, bleibt unklar, für welche Dauer er 
die Sozialleistung erhielt.
(2) Abgesehen davon führte das 
Unterlassen eines bEM nicht zu der Annahme, die Kündigung sei 
unverhältnismäßig. Dies vermag der Senat selbst zu entscheiden.
(a) § 84 Abs. 2 SGB IX stellt eine Konkretisierung des 
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Das bEM ist zwar kein milderes Mittel 
gegenüber einer Kündigung. Mit seiner Hilfe können aber solche milderen 
Mittel, zB die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Weiterbeschäftigung 
zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen, ggf. durch Umsetzungen 
„freizumachenden“ Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden (BAG 
10.12.09 - 2 AZR 400/08 - Rn. 18; 12.07.07 - 2 AZR 716/06 - 
Rn. 41, BAGE 123, 234). Möglich ist, dass selbst ein bEM kein positives 
Ergebnis hätte erbringen können. In einem solchen Fall kann dem Arbeitgeber 
aus dem Unterlassen eines bEM kein Nachteil entstehen. Erscheint 
demgegenüber ein positives Ergebnis denkbar, darf er sich nicht auf den 
pauschalen Vortrag beschränken, er kenne keine alternativen 
Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer und es gebe keine 
leidensgerechten Arbeitsplätze, die der erkrankte Arbeitnehmer trotz seiner 
Erkrankung ausfüllen könne. Der Arbeitgeber hat vielmehr von sich aus 
denkbare oder vom Arbeitnehmer ggf. außergerichtlich genannte Alternativen 
zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen weder eine 
Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche 
Arbeitsbedingungen noch die Beschäftigung auf einem anderen 
- leidensgerechten - Arbeitsplatz in Betracht kommen (BAG 3009.10 
- 2 AZR 88/09 - Rn. 35, BAGE 135, 361; 10.12.09 - 2 AZR 400/08 - 
Rn. 19).
(b) Im Streitfall erscheint es als ausgeschlossen, dass 
ein bEM zu einem positiven Ergebnis hätte führen können. Nach den 
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beschäftigte die Beklagte im 
Kündigungszeitpunkt außer Hofarbeitern nur LKW-Fahrer und Verwaltungskräfte. 
Als LKW-Fahrer konnte der Kläger wegen seiner Alkoholabhängigkeit und auch 
deshalb nicht eingesetzt werden, weil ihm die dafür notwendige Fahrerlaubnis 
fehlte. Auch ein Einsatz im Bürobereich war der Beklagten angesichts der 
Alkoholabhängigkeit nicht zumutbar. Unabhängig davon fehlte dem Kläger 
hierfür offensichtlich die Qualifikation. Soweit er bis zum Ablauf der 
Kündigungsfrist gelegentlich und unter Berücksichtigung seiner 
Einschränkungen mit einfachen Hilfsarbeiten beschäftigt worden war, kann 
daraus nicht auf eine alternative Einsatzmöglichkeit iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 
KSchG geschlossen werden. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass 
sie die fraglichen Tätigkeiten nach Ablauf der Kündigungsfrist - wie bereits 
zuvor - fremdvergeben habe. Allenfalls dann, wenn ihre Hofarbeiter nicht mit 
anderen Aufgaben ausgelastet gewesen seien, hätten diese - gelegentlich - 
die Arbeiten mit übernommen. Dieser Behauptung ist der Kläger nicht 
entgegengetreten. Im Übrigen stand der erfolgreichen Durchführung eines bEM 
die mangelnde Therapiewilligkeit des Klägers im Kündigungszeitpunkt entgegen.
§ 46 Absatz 4 Bundesbeamtengesetz
§ 46 Absatz 4 Bundesbeamtengesetz:
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer
Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen
Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung 
einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf 
diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine 
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern 
keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen gesundheitlichen 
und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.
Man kann Betroffenen nur raten:
- Bereiten Sie mit Ihrem Arzt / Therapeuten alles gut vor.
- Informieren Sie sich bei Ihrem Personalrat / Betriebsrat und auch bei der 
Schwerbehindertenvertretung über Regularien und Gepflogenheiten. (Gibt es z. B. eine Betriebsvereinbarung?)
- Stellen Sie mit Hilfe Ihres Arztes einen schriftlichen Antrag auf stufenweise Wiedereingliederung.
- Und überlegen Sie, falls dieser Antrag abgelehnt wird, ob Sie Rechtsbehelfe ergreifen wollen.
Ein Hinweis:
Wenn Sie auf der Internetseite der Hansestadt Hamburg nach dem 
Stichwort "BEM" suchen, dann sollten Sie einen ganz ausführlichen und sehr instruktiven Leitfaden (als pdf) finden.
Wir würden Ihnen wirklich sehr empfehlen, sich dort zu informieren.
Aus der juristischen Literatur ist vielleicht hinzuweisen auf die Ausführungen von Dr. Torsten von Roetteken, 
"Präventionsverfahren und Betriebliches Eingliederungsmanagement im Beamten- und Richterdienstrecht", in ZBR 2013 / 325 ff. und 361 ff.
Mit Einzelheiten der Reaktivierung und in diesem Zusammenhang 
mit dem BEM befasst sich der bekannte Beamtenrechtler Dr. Andreas Reich in 
dem Aufsatz "Betriebliches Eingliederungsmanagement bei Reaktivierung", in: ZBR 2014, 245 ff.
Überaus empfehlenswert ist ein Buch aus dem Bund-Verlag: Sigrid Britschgi, 
BEM - Betriebliches Eingliederungsmanagement, 5. Auflage 2020.
Das oben erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.14, 2 C 22.13
Weitere, allerdings ältere Rechtsprechung zur betrieblichen Wiedereingliederung
Informationsrechte des Personalrats