Dienstunfähigkeit aus sonstigen gesundheitlichen Gründen, meist psychische Probleme
Besonders schwierig und für alle Beteiligten kritisch sind die Fälle, in 
denen die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. der Beamtin auf Verhaltensauffälligkeiten
oder vielleicht sogar nur auf eine vermeintlich unerklärliche "Leistungsschwäche" zurückgeführt wird.
Man vermutet dann (bisweilen viel zu schnell) psychische Probleme - und nicht immer gehen die 
Dienstherren mit einer solchen Vermutung sachgerecht und rücksichtsvoll um.
Die Problematik gab es schon immer:
Die Beamtengesetze sprachen bis zum Jahr 2009 von einer "Schwäche der 
geistigen Kräfte" als denkbarem Grund für eine Dienstunfähigkeit. Heute 
sind die Beamtengesetze weniger altmodisch formuliert: die Rede ist jetzt von "sonstigen 
gesundheitlichen Gründen".
Wahrscheinlich meint man das gleiche wie früher, aber ein sehr deutlicher 
und klar umgrenzter Rechtsbegriff ist das nicht gerade.
Auch künftig wird sich also Streit darüber ergeben, ob und wann eine 
Dienstfähigkeit angenommen werden kann, die nicht auf körperlichen Leiden 
beruht. Es ereignen sich bisweilen extreme Zuspitzungen, wenn zum Beispiel die stationäre Untersuchung durch
einen Psychiater angeordnet wird. Aber davor steht oft ein monate- oder gar 
jahrelanger Leidensweg - und das oft in einer für die Betroffenen ohnehin 
sehr belastenden Lebenssituation, in der es nicht unbedingt hilfreich ist, 
wenn nun auch noch die Sorge um den Verlust des Arbeitsplatzes hinzutritt.
Dennoch: Letztlich wird man davon auszugehen haben, dass eine Dienstunfähigkeit schon
gegeben sein kann, wenn (Verhaltens-) Auffälligkeiten zwar nicht echten Krankheitswert,
aber doch eine gewisse Schwere und Bedeutung haben.
Aber rechtsstaatliche 
Grundsätze erfordern es, dass entsprechende Handlungen und Geschehnisse 
konkret bezeichnet und unter Beweis gestellt werden, und zwar schon im 
Zusammenhang mit der Aufforderung, ein Beamter solle sich amtsärztlich untersuchen 
lassen.
Der Beamte / die Beamtin muss darüber informiert werden, was ihm 
/ ihr konkret vorgehalten werden soll.
Anders geht es nicht.
Die psychische Beeinträchtigung muss nicht unbedingt Krankheitswert haben.
Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Hierzu eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 03.02.05: 
Eine echte psychiatrische Erkrankung ist nicht Voraussetzung für
die Annahme der Dienstunfähigkeit, wenn es zu erheblichen Auffälligkeiten kommt.
Eine amtsärztliche Untersuchung kann angeordnet werden, wenn es  um
Verhaltensauffälligkeiten geht.
Hierzu eine Entscheidung des VG Bremen vom 04.11.03. 
In dieser Entscheidung geht es letztlich auch um die Abgrenzung zwischen 
Leistungsschwäche (Dienstunfähigkeit) und u. U. disziplinarrechtlich relevanter 
Arbeitsverweigerung / Faulheit.
Die Lebenswirklichkeit ist vielfältig. Bisweilen wird voreilig eine
Leistungsschwäche behauptet, man will den Beamten zum Arzt schicken und denkt
nicht daran, ihn zu fördern, ihn anders einzusetzen, Mobbing zu unterbinden ...
Auch zwischenmenschliche Probleme können möglicherweise gelöst werden, indem 
ein Einsatz in einer anderern Dienststelle erworgen wird. Nicht immer ist es 
sinnvoll, die Ursachen für mangelnde Kommunikation nur bei einer Person zu 
suchen und ihr psychische Probleme vorschnell "anzuhängen".
Schwierig wird es, wenn die äußeren Umstände tatsächlich für massive Probleme 
sprechen, dem Beamten aber die  Krankheitseinsicht fehlt. Ist die Beamtin 
psychisch krank oder wird sie gemobbt, spinnt man eine Intrige? 
Damit hatte sich das OVG Münster zu befassen.
Dies alles sind nur einzelne Beispiele und vordergründige Erwägungen, 
aber mehr lässt sich auf einer Internetseite kaum leisten, weil jeder 
Einzelfall zu betrachten ist.
Anordnung, sich begutachten zu lassen?
Bitte beachten Sie als Betroffene(r), dass die Anordnung, sich 
dem Amts- oder Personalarzt vorzustellen, nach der neueren Rechtsprechung 
des Bundesverwaltungsgerichts bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss.
Insbesondere ist dem / der Betroffenen plausibel und detailliert 
mitzuteilen, welche Annahmen oder "Feststellungen" der Anordnung zugrunde 
liegen, was sich konkret ereignet haben soll, welche Behauptungen im Raume 
stehen.
Aus der Rechtsprechung dazu ein Hinweis auf folgendes Beispiel, 
wobei uns die Entscheidung nicht überzeugt:
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.13, 1 Bs 
310/13:
"Der Dienstherr hat in der Aufforderung einer 
psychiatrischen Untersuchung (amtsärztliche Untersuchung) eines Beamten 
anzugeben, ob neben einer Anamnese und einem psychiatrischen Gespräch auch 
Testungen erfolgen sollen; welche Testungen im Einzelnen durchgeführt werden 
sollen, braucht er nicht mitzuteilen."
Probleme als Folgen eines Dienstunfalles?
Fühlen Sie sich beeinträchtigt und kommt in Betracht, dass Ihre psychischen 
Probleme durch traumatisierende, während des Dienstes erlebte Ereignisse 
verursacht sein können, dann denken Sie bitte daran, dass eine 
Posttraumatische Belastungsstörung eine Dienstunfallfolge sein kann und dass 
es unter Umständen sehr wichtig ist, dieser Frage sachgerecht nachzugehen und 
	fristgerecht eine Dienstunfallanzeige zu erstatten.
Abgrenzung zum Disziplinarrecht
Letztlich muss der wirklich auffällige Beamte, sofern er denn als gesund gilt und gelten
will, mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechnen, wenn er seine
Amtspflichten verletzt.
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