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Ernennung zum Richter auf Lebenszeit

Bisweilen werden Anwälte auch mit Fragen des Richterdienstrechts befasst, das unter anderem deshalb interessant ist, weil die besondere Stellung der Richter sich in vielerlei Hinsicht auf die Entscheidung einzelner Fälle auswirkt.
In der nachfolgenden Entscheidung wird zum Beispiel in Randnummer 9 das Prinzip der Richter auf Lebenszeit besonders hervorgehoben, das sonst übliche Erwägungen aus Art. 33 II GG im Einzelfall in den Hintergrund drängen kann.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.06.19 - OVG 4 S 21.19 -

Zulässigkeit der Beschränkung des Bewerberkreises bei Umwandlung von Richterverhältnissen auf Probe bzw. kraft Auftrags in solche auf Lebenszeit

Leitsatz
Bei der Umwandlung von Richterverhältnissen auf Probe bzw. kraft Auftrags in solche auf Lebenszeit darf der Dienstherr den Bewerberkreis auf diejenigen Richterinnen und Richter beschränken, die im Zeitpunkt der Ausschreibung demjenigen Geschäftsbereich zugewiesen sind, in dem die Planstellen besetzt werden sollen.

Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27.03.19 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 6. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. ...
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg vom 15.08.18 ausgeschriebenen insgesamt sieben Stellen für Richterinnen oder Richter am Verwaltungsgericht nicht vor Ablauf von einem Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. bzw. 07.03.19 zu besetzen, zu Recht abgelehnt.
2
I. ...
3
II. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Freihaltung der sieben ausgeschriebenen Stellen für Richterinnen oder Richter am Verwaltungsgericht weiterverfolgt.
4
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin habe keine Rechtsbeeinträchtigungen und/oder rechtlich relevanten Nachteile im Zusammenhang mit der vorliegend umstrittenen Stellenbesetzung zu befürchten, denn sie zähle nicht zum Kreis der Ausschreibungsadressaten für die vorliegend betroffenen Planstellen. Die Antragstellerin sei nur befristet – in der Zeit vom 15.04.16 bis zum 14.04.18 – dem Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugewiesen und dort beschäftigt gewesen. Seit dem 15.04.18 sei sie dem Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zugewiesen und dort beschäftigt. Die in der Ausschreibung enthaltene Beschränkung des Adressatenkreises auf Richterinnen und Richter „aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg“, sei dahin zu verstehen, dass es um Richterinnen und Richter gehe, die dem Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugewiesen seien. Dies sei zwar bei allen Beigeladenen, nicht aber bei der Antragstellerin der Fall.
5
Die Antragstellerin macht im Beschwerdeverfahren die Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend und zitiert zur Begründung umfangreich aus Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, die sich auf Beförderungsämter oder auf Beförderungsdienstposten beziehen. Sie legt dabei jedoch nicht dar, was aus den zitierten Entscheidungen für den vorliegenden Fall folgen soll, bei dem es nicht um eine (beabsichtigte) Beförderung der Beigeladenen, sondern um die Umwandlung von Richterverhältnissen auf Probe bzw. kraft Auftrags in solche auf Lebenszeit geht (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 8 DRiG), für die nicht zwingend eine Bestenauslese erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9.08.18 – OVG 4 S 30.18 – juris Rn. 5 und 9; OVG Bautzen, Beschluss vom 30. Dezember 2011 – 2 B 200/11 – juris Rn. 17). Damit dürfte dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) bereits nicht genügt sein.
6
Selbst wenn man aber mit der Beschwerde davon ausgeht, dass die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung von Stellen für Lebenszeitrichterinnen und Lebenszeitrichter nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG durchgeführt werden musste, gelingt es der Beschwerde nicht, die Würdigung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Antragstellerin sei nicht in die Auswahlentscheidung einzubeziehen gewesen, weil sie nicht zu dem Kreis der Ausschreibungsadressaten gehöre.
7
Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Formulierung, „die Ausschreibung der Stellen richtet sich ausschließlich an Richterinnen und Richter auf Probe bzw. Richterinnen und Richter kraft Auftrags aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg“, sei dahin zu verstehen, dass es um Richterinnen und Richter gehe, die dem Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugewiesen seien. Weshalb diese Auslegung zur Folge haben sollte, dass auch Richterinnen und Richter aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Berlin von der Ausschreibung umfasst sein sollten, wie die Antragstellerin meint, obwohl die Ausschreibung ausdrücklich auf Richterinnen und Richter aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg verweist, erschließt sich nicht. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Antragstellerin, der einschränkende Zusatz der Ausschreibung sei so zu verstehen, dass sie sich nur an Richterinnen und Richter wende, „welche bereits aktuelle berufspraktische Erfahrungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und wenn möglich auch im Land Brandenburg gesammelt haben“. Abgesehen davon, dass dieses Verständnis dem Wortlaut der Ausschreibung widerspricht, überzeugt es auch nicht, wenn die Antragstellerin meint, nur eine solche Auslegung könne die Einengung des Bewerberkreises ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigen.
8
Denn die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit grundsätzlich nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen (vgl. Beschluss des Senats vom 28.03.19 – OVG 4 S 11.19 – juris Rn. 5 f.). Der Antragsgegner hält die „Verplanung“ der Beigeladenen innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg aus Gründen der Personalentwicklung und Personalförderung für geboten und hat aus diesem Grund Planstellen gezielt für diejenigen dem Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugewiesenen Richterinnen und Richter auf Probe bzw. kraft Auftrags ausgeschrieben, die demnächst „ernennungsreif“ werden (vgl. § 10 Abs. 1 DRiG). Seine Erwägungen hat der Antragsgegner im Vermerk des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) vom 6. Juli 2018 auch niedergelegt. Der Einwand der Antragstellerin, dass es an einer „nachvollziehbaren und plausiblen Begründung“ sachlicher Gründe für die Beschränkung des Bewerberfeldes fehle, überzeugt somit nicht.
9
Auch soweit die Antragstellerin rügt, eine Beschränkung des Bewerberfeldes dürfe, wenn es sich nicht um im Leistungsgrundsatz verankerte Belange handele, nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, denen Verfassungsrang eingeräumt sei, was vorliegend nicht gegeben sei, verfängt dies nicht. Die Beschwerde übersieht, dass die vorgenommene Beschränkung des Bewerberkreises auch verfassungsrechtlich im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Rechtsprechung geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.07 – 2 BvR 2494/06 – juris Rn. 11 f.; OVG Münster, Beschluss vom 16.03.15 – 1 B 1314/14 – juris Rn. 17). Das Grundgesetz geht davon aus, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richterinnen und Richtern besetzt sind und dass die Heranziehung von Richterinnen und Richtern auf Probe nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben. Dies folgt aus der durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützten sachlichen richterlichen Unabhängigkeit, die durch die den hauptamtlich und planmäßig angestellten, d.h. auf eine Planstelle bei einem bestimmten Gericht berufenen Richterinnen und Richtern in Art. 97 Abs. 2 GG garantierte persönliche Unabhängigkeit gesichert wird. Die Verwendung von Richterinnen und Richtern ohne diese Garantie der persönlichen Unabhängigkeit muss daher die Ausnahme bleiben. Soweit eine Proberichterin bzw. ein Proberichter die Voraussetzungen für eine Ernennung auf Lebenszeit erfüllt und daher „ernennungsreif“ ist, entfällt die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des Richterverhältnisses auf Probe zur Nachwuchsheranbildung. Richterinnen und Richter, die nach dem Maßstab des Art. 97 Abs. 2 GG nicht in vollem Umfang persönliche Unabhängigkeit genießen – insbesondere Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags – dürfen nur aus zwingenden Gründen und auf das unverzichtbare Maß beschränkt herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.18 – 2 BvR 780/16 – Rn. 62 ff.). In Konstellationen, in denen sich auf ausgeschriebene Stellen für richterliche Eingangsämter mehr „ernennungsreife“ Richterinnen und Richter bewerben können als Stellen vorhanden sind, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr das Bewerberfeld beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.07, a.a.O, Rn. 13). Dies gilt auch, wenn der Dienstherr aus Gründen der Personalentwicklung und Personalförderung Richterinnen und Richter auf Probe ausschließt, die im Zeitpunkt der Ausschreibung einem anderen Geschäftsbereich zugewiesen sind als demjenigen, im dem die Planstellen besetzt werden sollen. Damit wird – ebenso wie bei einem Ausschluss von Versetzungsbewerbern (vgl. BVerfG, a.a.O.) – gewährleistet, dass die Ausschreibungsadressaten nach Eintritt ihrer „Ernennungsreife“ nicht länger als nötig und damit ohne zwingenden Grund als Richterinnen und Richter auf Probe bzw. kraft Auftrags eingesetzt werden.

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