Disziplinarrecht der Bundesbeamten
Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beamten
Falls das behördliche Disziplinarverfahren weder nach § 32 BDG eingestellt wird, noch eine Disziplinarverfügung nach § 33 BDG ergeht, ist gemäß § 34 BDG gegen den Beamten Klage zum Verwaltungsgericht - Disziplinarkammer - zu erheben.
⁄ Gesetzestext: § 34 BDG
Es geht um die Fälle, in denen nach Meinung der Behörde
- eine Zurückstufung,
- die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
-(bei Ruhestandsbeamten) die Aberkennung des Ruhegehalts
geboten ist.
Diese Regelung wurde mit der Gesetzesänderung zum 01.01.02 neu eingeführt.
Sie bedeutet eine grundlegende Änderung in der Systematik.
Vorausgegangen sein muss die Untersuchung des Sachverhalts.
Einzelheiten des Disziplinarklageverfahrens sind in den §§ 52 ff. BDG geregelt.
Vielleicht sollte noch einmal betont werden, dass es hier um die Klage des Dienstherrn gegen den Beamten geht.
Daneben gibt es auch den Fall, dass der Beamte gegen eine Disziplinarverfügung klagt.
Im Zusammenhang mit der Erhebung der Disziplinarklage besteht ein ⁄ Mitwirkungsrecht des Personalrats, § 78 I Nr. 3 BPersVG, jedenfalls auf Antrag des Beamten, der darüber zu belehren ist.