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Disziplinarrecht der Bundesbeamten

Das Recht des Beamten auf abschließende Anhörung, § 30 BDG:

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 eingestellt werden soll.


Der Ermittlungsführer hat die Verpflichtung, dem Beamten sein (vorläufiges) Ergebnis der Ermittlungen schriftlich bekannt zu geben.
Die Praktiker sprechen oft von dem "wesentlichen Ergebnis". Erwartet wird eine geordnete Zusammenstellung des Untersuchungsergebnisses.

Liegt das Ergebnis der Ermittlungen ihm vor, dann kann der Beamte entscheiden, ob er sich mündlich oder schriftlich (über seinen Bevollmächtigten) noch einmal äußern will.
Es ist auch jetzt noch möglich, weitere Ermittlungen zu beantragen.

Andererseits kann der Beamte darauf verzichten, sich zu äußern, etwa um einen Abschluss beschleunigt herbei zu führen.

Ladungen und Fristsetzungen sind gegen Empfangsbekenntnis vorzunehmen. Auch der Bevollmächtigte ist zu laden.
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Bundesdisziplinarrecht Bundesdisziplinargesetz Text
Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Belehrung vor Anhörung Wahrheitspflicht? Geständnis Ermittlungen (§§ 20 - 30) Akteneinsichtsrecht Aussetzung, § 22 BDG Beweisantragsrecht Anwesenheit/ Fragerecht Durchsuchung, § 27 BDG Protokollierung schwerere Fälle - § 31 Einstellung - § 32 BDG Disziplinarverfügung Disziplinarklage - Mitbestimmung Beschleunigungsgebot Fristsetzung § 62 BDG