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Beförderung / Konkurrentenschutz / Personalrat

Rechte des Personalrats sind nicht unbedingt auch Rechte des einzelnen Beamten

Die Frage, welche Bedeutung die Beteiligung des Personalrats in Angelegenheiten dieser Art hat und ob ein betroffener Beamter selbst geltend machen kann, die Mitwirkungsrechte des Personalrats seien verletzt, wird streitig diskutiert.
Unbestritten dürfte sein, dass der Personalrat selbst es rügen (und ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten) kann, wenn sein Beteiligungsrecht verletzt wird.

Aber kann sich auch der einzelne Beamte darauf berufen?

Zu diesem generellen Problem, das sich auch in anderen Zusammenhängen stellen kann, gibt es eine ausführliche Darstellung in der Zeitschrift "Der Personalrat", Heft 10 / 2012, S. 397 ff.
Auch in jenem Aufsatz, der übrigens auch über eine niedersächsische Besonderheit in § 63 NdsPersVG berichtet, die bei Personalräten Beachtung finden sollte, wird dargelegt, dass es in erster Linie - und bisweilen ausschließlich - Sache des Personalrats ist, seine Rechte zu wahren und entsprechende Beanstandungen vorzutragen.
Der einzelne Beamte hat es dem gegenüber schwer, wenn er seine Position mit einem Hinweis auf die Verletzung der Beteiligungsrechte des Personalrats stützen möchte.
Aber eine Erwähnung sollten auch solche Umstände wert sein.
Denn vielleicht lässt sich über kurz oder lang ein Wandel der Auffassungen erreichen.

Rechte des Personalrats

Eine andere Sache ist es, dass Personalräte durchaus Einfluss darauf nehmen können, dass der Dienstherr im Zusammenhang mit Beförderungsfragen rechtmäßig vorgeht.
Das bedeutet keinesfalls, dass der Personalrat sich für einzelne Beamte einsetzen oder sich in die Auswahlentscheidung mit einer eigenen Bestenauslese einmischen sollte.
Aber der Personalrat kann zum Beispiel beanstanden, dass der Inhalt einer Stellenausschreibung das Prinzip der Bestenauslese verletze, weil Teile der Belegschaft ohne sachlichen Grund ausgeschlossen würden.
Oder er kann - so unsere Meinung - die Zustimmung zu der von der Dienststelle getroffenen Auswahlentscheidung verweigern, sofern der ausgewählte Beamte die Kriterien der Ausschreibung in Wirklichkeit nicht erfüllt und möglich ist, dass sich andere Beamte gar nicht erst beworben haben, weil sie die Anforderungen für zwingend und unabdingbar hielten.

Bei der Polizei Hamburg war vor Jahrzehnten einmal umstritten, ob die einzelnen Organisationseinheiten der Polizei (Hamburg hatte mehrere örtliche "Polizeidirektionen") bei Auswahlentscheidungen jeweils nur die in ihrem Bereich tätigken Beamten zu berücksichtigen hätten bzw. so vorgehen dürften.
Einer der damals noch drei Personalräte der Polizei Hamburg hielt das für rechtswidrig und auf seinen Antrag hin stoppte das Verwaltungsgericht die Beförderungsauswahl.

Zu jeder einzelnen Entscheidung wird der Personalrat um Zustimmung gebeten.
Er kann sie aus bestimmten im Gesetz vorgegebenen Gründen verweigern.

Vergleichen Sie zum Beispiel § 88 HmbPersVG:
§ 88 Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung

(1) Der Personalrat hat insbesondere bei folgenden personellen und organisatorischen Maßnahmen mitzubestimmen: 1. Begründung des Beamtenverhältnisses und Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
2. Einstellung,
3. Übertragung eines anderen Amtes mit
a) anderem Grundgehalt,
b) anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
4. Eingruppierung und Stufenzuordnung bei Tarifbeschäftigten,
5. Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,
6. Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

Der Personalrat wird seine Rechte ggf. im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen.

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