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Mobbing - Bitte wenden Sie sich an andere Anwälte


Wir sehen uns nicht in der Lage, Mobbing juristisch zu bearbeiten, und bitten Sie, sich an andere Anwälte zu wenden.

Warum?

Dass es Mobbing gibt, steht außer Zweifel. Einer bekannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt eine ganz bedrückende Ausformung des Mobbing zugrunde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.02 - III ZR 2 77/01 -

Für uns als Beamtenrechtler wäre noch bedeutsamer, dass auch das Bundesverwaltungsgericht sich in jüngerer Zeit mit der Frage des Schadensersatzes nach Mobbing befasst hat und solche Ansprüche grundsätzlich für begründbar hält, und zwar auch im Hinblick auf immateriellen Schaden (Schmerzensgeld).
Vergleichen Sie dazu bitte die Urteile - BVerwG 2 C 6.21 - und - BVerwG 2 A 12.21 - vom 28.03.23.
Beide Entscheidungen machen die Schwierigkeiten deutlich, mit denen Betroffene und AnwältInnen zu kämpfen haben.

Ungeachtet dessen fragen wir uns: Können Juristen zur Bewältigung des Problems wirklich etwas beitragen oder wird ein Konflikt nur auf die nächste - nämlich juristische - Ebene gehoben?

Nach unserer Auffassung ist dies jedenfalls eines der am schwierigsten mit dem Handwerkszeug des Juristen zu bearbeitenden Themen. Mit der pauschalen Verwendung des Begriffs Mobbing ist rechtlich nichts gewonnen, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in den erwähnten Entscheidungen betont, und eine konstruktive Bearbeitung der Probleme allein mit rechtlichen Mitteln erscheint nur selten möglich.

Für unsere Auffassung berufen wir uns unter anderem auf folgende Gerichtsentscheidungen:

Für das Beamtenrecht:
Beschluss des Bayerischen VGH vom 12.03.14 - 6 ZB 12.470 -, in: NVwZ 2014, 894 ff.

Für den Bereich des Arbeitsrechts:
Das ⁄ Bundesarbeitsgericht hat die Dinge in einer Entscheidung vom 24.04.08 gut dargestellt. Man erkennt Mobbing als gesellschaftliches Phänomen an - wenn auch nicht als echten Rechtsbegriff -, legt aber auch die Beweisanforderungen dar, die das Mobbingopfer treffen.
Zu den Beweislastregeln im Zusammenhang mit dem Problem des Mobbing hat sich das Bundesarbeitsgericht in einer sehr instruktiven Entscheidung vom 14.11.13 (Urteil in der Sache 8 AZR 813 / 12, abgedruckt in NJW 2014, 1326 ff.) geäußert, die im Internet auf der Seite des BAG zu finden ist.
⁄ Entscheidung des Arbeitsgerichts München
⁄ Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein

Für den Bereich der Strafjustiz:
⁄ Entscheidung des OLG Celle vom 17.03.08

Diesen Entscheidungen könnten weitere hinzugefügt werden,
z. B. das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.04.06, 12 (7) Sa 64/06.

Auch das Bundessozialgericht hält den Begriff des Mobbing nicht recht für tauglich als Anknüpfungspunkt für Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.


Für Experten:
Es stellen sich insbesondere bei Schadensersatzklagen u. U. auch die üblichen Fragen aus § 839 Abs. 3 BGB.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 23.05.14 zu dem Aktenzeichen 2 LA 15/14 u.a. ausgeführt:
"Das Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil darauf gestützt, dass die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht aus § 839 Abs. 3 BGB nicht genügt habe. Hierzu meint die Klägerin, dass es „nicht unproblematisch und unstreitig“ sei, dass die Grundsätze des § 839 Abs. 3 BGB überhaupt auf die sogenannten Fälle von Mobbing/Bossing anzuwenden seien. Dieser Hinweis allein ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu begründen. Vielmehr hätte die Klägerin sich substantiiert mit der von ihr insoweit zitierten Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.03 - 4 U 51/03 -; BGH, Beschluss vom 01.08.02 - III ZR 277/01 -; OVG NRW, Urteil vom 12.12.13 - 1 A 71/11 -) auseinandersetzen und sodann nachvollziehbar darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle zu Unrecht von der Anwendbarkeit der Grundsätze des § 839 Abs. 3 BGB ausgegangen sei. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Anwendbarkeit dieser Grundsätze nach der ausführlich begründeten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig ist und auch nach Meinung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) lediglich in „gravierenden Fällen“ entfällt. Den genannten Darlegungsanforderungen hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht entsprochen. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den von ihr im Zusammenhang mit der „Leistungsbewertung“ und der „Umsetzung“ eingelegten Rechtsmitteln nicht um solche, die gemäß § 839 Abs. 3 BGB zur Schadensabwendung geeignet wären. Denn nach der unwidersprochenen Feststellung des Verwaltungsgerichts ist ein „konkreter Hinweis auf systemisches Mobbing“ in diesen Verfahren unterblieben."
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