Mobbing
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.04.08, 8 AZR 347/07
Das Bundesarbeitsgericht macht anfangs klar, dass der Begriff Mobbing juristisch keine Grundlage für Entscheidungen bildet. Man muss auf einzelne Gesetzesvorschriften zurückgreifen.
„Mobbing" ist kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer 
Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines 
Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. 
Arbeitskollegen.
Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche auf Grund Mobbings geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen hat.
Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche auf Grund Mobbings geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen hat.
Das Gericht akzeptiert aber, dass unter bestimmten Umständen Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die 
einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen 
seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich 
allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die 
Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer 
Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung auf 
Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer 
Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt. 
Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn unerwünschte Verhaltensweisen 
bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein 
durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder 
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dies entspricht der 
in § 3 Abs. 3 AGG erfolgten Definition des Begriffes „Belästigung", die eine 
Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG darstellt. Da ein Umfeld grundsätzlich nicht 
durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen 
wird, sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen 
Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die 
Betrachtung mit einzubeziehen. Demzufolge dürfen einzelne zurückliegende 
Handlungen/Verhaltensweisen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden
... Jeder Vertragspartei erwachsen aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils, § 241 Abs. 2 BGB. Dies verbietet auch die Herabwürdigung oder Missachtung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Dieser hat daher Anspruch darauf, dass auf sein Wohl und seine berechtigten Interessen Rücksicht genommen wird, dass er vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird, und dass er keinem Verhalten ausgesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verpflichtet.
... Jeder Vertragspartei erwachsen aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils, § 241 Abs. 2 BGB. Dies verbietet auch die Herabwürdigung oder Missachtung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Dieser hat daher Anspruch darauf, dass auf sein Wohl und seine berechtigten Interessen Rücksicht genommen wird, dass er vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird, und dass er keinem Verhalten ausgesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verpflichtet.
In dem konkret entschiedenen Fall lässt das Bundesarbeitsgericht den Vortrag der Klägerin dennoch nicht genügen. Mit der Berufung auf Mobbing lässt sich die mühevolle juristische Arbeit am Detail eben nicht vermeiden.
Zutreffend sind das Landesarbeitsgericht und das von ihm insoweit in Bezug genommene Urteil des 
Arbeitsgerichts davon ausgegangen, dass der Sachvortrag der Klägerin 
hinsichtlich der übrigen so genannten „Mobbing-Handlungen“ der Beklagten 
nicht hinreichend konkret ist. Da der Arbeitnehmer, der 
Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber geltend macht, für das 
Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzungen die Darlegungs- und Beweislast 
trägt, hat er im Rechtsstreit die einzelnen 
Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die angeblichen Pflichtverletzungen 
herleitet, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen. Nur 
dadurch werden die Tatsachengerichte in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob 
die behaupteten Vorgänge für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau 
zu einer Rechtsbeeinträchtigung des Arbeitnehmers geführt haben und dann 
gegebenenfalls über jeden behaupteten Vorgang Beweis zu erheben.
Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Klägerin nicht. So fehlt es an einer genauen, auch datumsmäßig bezeichneten Darlegung der einzelnen behaupteten „Mobbing-Handlungen“ der Beklagten und an entsprechenden Beweisangeboten. Insbesondere wird aus dem klägerischen Vorbringen nicht erkennbar, welche Mitarbeiter oder Vertreter der Beklagten die behaupteten Handlungen im Einzelfalle begangen haben sollen.
Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Klägerin nicht. So fehlt es an einer genauen, auch datumsmäßig bezeichneten Darlegung der einzelnen behaupteten „Mobbing-Handlungen“ der Beklagten und an entsprechenden Beweisangeboten. Insbesondere wird aus dem klägerischen Vorbringen nicht erkennbar, welche Mitarbeiter oder Vertreter der Beklagten die behaupteten Handlungen im Einzelfalle begangen haben sollen.