Werden in der Ausschreibung Anforderungen als unbedingt zu erfüllen bezeichnet, sog. konstitutive Auswahlkriterien, dann bedarf es einer Begründung, weshalb Bewerber nicht ausgewählt werden können, welche diese Anforderung nicht erfüllen.
Man fragt gewissermaßen danach, ob die Arbeit auf dem ausgeschriebenen Posten bestimmte Kenntnisse oder Fähigkeiten wirklich voraussetzt.
Hiervon kann es in speziellen Fällen Ausnahmen geben, wie die nachstehende Entscheidung zeigt.
Auszug aus den Gründe
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2. Das Verwaltungsgericht hat weiter überzeugend entschieden, dass 
	jedoch kein Anordnungsanspruch gegeben ist, weil der Antragstellerin die in 
	der Ausschreibung geforderten besonderen Kenntnisse des Völker-, 
	Völkergewohnheits- und nationalen Wehrrechts, ferner des Rechts der 
	militärischen Gewaltanwendung und internationaler Organisationen sowie eine 
	mehrjährige operative Erfahrung als Rechtsberater-Stabsoffizier im 
	Auslandseinsatz der Bundeswehr fehlen und es hier ausnahmsweise zulässig 
	ist, auf diese besonderen Anforderungen des Dienstpostens abzustellen. Der 
	Umstand, dass die Antragstellerin im Statusamt A 16 bereits mit der Bestnote 
	A1 bewertet wurde, während der Beigeladene lediglich im Statusamt A 15 mit 
	A1 bewertet wurde und noch keine Bewertung im Statusamt A 16 vorweisen kann, 
	ist deshalb nicht ausschlaggebend. Mangels entsprechender einschlägiger 
	Berufserfahrung bzw. spezifischer operativer Rechtskenntnisse wären die 
	Erfolgsaussichten der Antragstellerin auch bei einer erneuten Auswahl 
	gegenüber dem Beigeladenen nicht zumindest offen, d.h. ihre Auswahl 
	erscheint auch dem Senat nicht hinreichend als möglich.
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	Grundsätzlich ist Bezugspunkt bei der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 
	2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern 
	das angestrebte Statusamt. Ein Bewerber darf nicht vom 
	Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, nur weil er den besonderen 
	Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht, 
	denn dies stünde nicht im Einklang mit dem Laufbahnprinzip. Danach wird ein 
	Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig 
	als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die 
	seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet 
	sind. Es kann erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die 
	Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. 
Die Ausrichtung einer 
	Auswahlentscheidung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens ließe 
	überdies außer Acht, dass die Betrauung mit einem bestimmten Dienstposten 
	nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des 
	Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen 
	jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Schließlich 
	ermöglichte die grundsätzlich an den Anforderungen eines Dienstpostens 
	orientierte Auswahlentscheidung unter Umständen eine vom Gesamturteil der 
	dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe und würde damit 
	Missbrauchsgefahren schaffen.
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Wie das Verwaltungsgericht im 
	Einklang mit der Senatsrechtsprechung dargelegt hat, sind im Einzelfall 
	jedoch Ausnahmen von der Orientierung am Statusamt durch die Festlegung 
	eines - dienstpostenbezogenen - Anforderungsprofils zulässig, wenn die 
	Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse 
	oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht 
	mitbringt oder sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare 
	Beeinträchtigungen der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese 
	Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie werden gerichtlich voll 
	kontrolliert (Senatsbeschluss vom 11.06.2018 - 4 S 893/18 -, n.v.).