Beendigung des Beamtenverhältnisses infolge von Strafgerichtsurteil
Verlust der Beamtenrechte durch Strafgerichtsurteil (§ 24 BeamtStG, § 41 BBG)
Es ist allgemein bekannt, dass ein Beamter seine Beamtenrechte verliert, wenn er durch Urteil eines Strafgerichts wegen einer vorsätzlichen Tat
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (oder darüber) verurteilt wird.
Dies gilt auch dann, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Bei bestimmten Straftatbeständen, darunter Bestechlichkeit, genügt bereits die Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe.
Betroffen können auch bereits pensionierte Beamte sein, für die es besondere Vorschriften gibt.
Die Regelung greift auch bei Gesamtstrafenbildung wegen mehrerer vorsätzlicher Taten.
Bitte beachten Sie, dass bei bestimmten Deliktsarten, zu denen seit 
2009 auch die Bestechlichkeit gehört, bereits eine Verurteilung zu einer 
Freiheitsstrafe von sechs Monaten zum Verlust der Beamtenrechte führt. Zu dieser 
Problematik äußert sich ganz ausführlich das OVG Saarlouis in einem 
Beschluss vom 06.10.16 - 1 B 227/16 - in NVwZ-RR 2017, 338 ff.
Voraussetzung ist aber stets ein Urteil. Ein Strafbefehl genügt nicht.
Den allgemeinen Rahmen gibt § 24 Beamtenstatusgesetz:
§ 24  Beamtenstatusgesetz: Verlust der Beamtenrechte
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren 
durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über 
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, 
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat 
auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, 
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet 
das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, 
wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder 
wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des 
Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht 
verwirkt hat.
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge 
hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis 
als nicht unterbrochen.
Nicht in allen Landesgesetzen ist diese Regelung noch einmal explizit wiederholt.
Man regelt vielleicht nur noch die Folgen etwas genauer.
Vergleichen Sie zum Beispiel § 33 HmbBG.
Für Bundesbeamte gilt § 41 Bundesbeamtengesetz:
§ 41 Bundesbeamtengesetz: Verlust der Beamtenrechte
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines
deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat,
Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung
im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten verurteilt, endet das 
Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn
Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach
Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch
auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die
Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht
weiter geführt werden.
Die Änderung beider Gesetze im Jahr 2009 bezieht sich im 
wesentlichen auf die Einbeziehung der Bestechlichkeit in den Katalog 
der Straftaten, bei denen bereits eine 
Freiheitsstrafe von sechs 
Monaten zur Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Urteil des 
Strafgerichts führt.
Jugendstrafe
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.19 - OVG 4 S 51.19 -
RN 3 
... Das Beamtenrecht enthält Regelungen für den Fall, dass 
Beamtinnen oder Beamte Straftaten begehen. Werden sie wegen einer 
vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr 
verurteilt, endet ihr Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils (§ 
24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Dieselbe Regelung galt nach § 83 Satz 1 
Nr. 1 LBG in der Fassung vom 19.05.03. Sie war den Ländern bereits durch § 
24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 
22.10.1965 zur Regelung aufgetragen und findet sich seit Langem auch im 
Bundesbeamtengesetz (siehe dort § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Nach 
einhelliger Auffassung schließen diese Regelungen verhängte Jugendstrafen 
nicht ein (Plog/Wiedow/Beck, BBG Band 1, BeamtStG § 24 [Stand: 
Februar 2013] Rn. 3; Tegethoff, in: Kugele, BeamtStG, 2011, § 24 Rn. 7; 
Zängl, in: Fürst, GKÖD, Beamtenrecht, BBG 2009, § 41 [Stand: 3/10] Rn. 15).
Ruhestandsbeamte
Für Ruhestandsbeamte gibt es eine differenziertere Regelung im Beamtenversorgungsgesetz. Unterschieden wird danach, ob die
zugrunde liegende Tat vor oder nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand begangen wurde.
So zum Beispiel § 70 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg
Schlussfolgerung: Bedenken Sie sorgsam, wie Sie sich im Strafverfahren verhalten
Wegen der hier vorgestellten Vorschriften kann es im 
Strafverfahren von besonderer Bedeutung sein, dass die Regeln über die Gesamtstrafenbildung (bei Aburteilung mehrerer Taten in einem Strafprozess) 
sorgsam beachtet werden.
Dies gilt im Zusammenhang mit § 45 StGB auch dann, wenn das Strafgericht als so 
genannte Nebenfolge die Fähigkeit aberkennt, öffentliche Ämter zu bekleiden. 
Dies ist unter bestimmten Bedingungen bereits bei geringeren Freiheitsstrafen 
möglich. Eine interessante Entscheidung des BGH vom 08.01.08 - 4 StR 468/07 - 
finden Sie in NJW 2008 / 929.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Urteil des VG Münster vom 27.02.09
Unterrichtung des Dienstherrn
Dass der Dienstherr über entsprechende Verfahren zu unterrichten ist, ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen.
Zum Beispiel:
§ 115 Bundesbeamtengesetz: Übermittlungen in Strafverfahren
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die 
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte 
zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall 
der Erhebung der öffentlichen Klage 
1. die Anklageschrift oder eine 
an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines 
Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit 
Begründung
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel 
eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte 
Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls 
oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten 
Übermittlungen nur vorgenommen, wenn 
1. es sich um schwere Verstöße 
handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der 
fahrlässigen Tötung, oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der 
Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, 
ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) Entscheidungen über 
Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu 
übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie 
gesichert die Erkenntnisse sind, die der zu übermittelnden Entscheidung 
zugrunde liegen.
(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt 
werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer 
Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin 
oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde 
Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des 
Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die 
Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob 
dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist 
entsprechend anzuwenden.
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten 
dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 
Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Gesetz verwendet 
werden. 
(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, 
soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der 
Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den 
Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.
(7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren 
Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.