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Nachversicherung in der Rentenversicherung bei Entfernung und bei Ruhegehaltsaberkennung

Das bisher übliche System der Nachversicherung ist in europarechtlichen Turbulenzen.
Zu der Problematik, die wohl nur relativ selten relevant ist, vergleichen Sie bitte den Aufsatz von Prof. Dr. Franz Ruland, "Das Ende der herkömmlichen Nachversicherung von Beamten - Die Folgen der Entscheidung des EuGH vom 13.07.16", in NVwZ 2017, 422 ff.
Wir können das hier nicht alles aufarbeiten.

Nachversicherung in der Rentenversicherung
bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und bei Aberkennung des Ruhegehalts


Der Bund hat sich ein eigenes Altersgeldgesetz gegeben, die Länder haben entsprechende Vorschriften in ihre Beamtenversorgungsgesetze eingebaut.
Ein Beamter, der auf eigenen Antrag ohne Versorgungsansprüche aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Altersgeld.

Wenn der Beamte von dem Disziplinargericht aus dem Dienst entfernt wird und auch dann, wenn das Beamtenverhältnis wegen einer Verurteilung durch ein Strafgericht endet, entfällt jedoch in aller Regel der Anspruch auf Altersgeld.
Prüfen Sie das bitte im Einzelfall.
Ein Ausgangspunkt für die Prüfung kann beispielsweise § 4 Bundesaltersgeldgesetz sein:
§ 4 Bundesaltersgeldgesetz: Verlust des Anspruchs auf Altersgeld

(1) Unter den Voraussetzungen des § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 5 und 53 Absatz 1 des Soldatengesetzes erlischt der Anspruch auf Altersgeld.

(2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine Kürzung des Altersgelds erkannt, beginnt die Kürzung mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt, frühestens mit dem Beginn der Zahlung des Altersgelds.

(3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf Verlangen bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick auf das Altersgeld fortgeführt. § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 89e Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:
Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung


(1) Der Anspruch auf Altersgeld ist abzuerkennen, wenn die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen hat, das bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder Beamten auf Zeit nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die Entlassung zur Folge hätte. Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der §§ 14, 15, 18 bis 20, §§ 22 bis 23a und §§ 26 bis 29 des Hamburgischen Disziplinargesetzes aufzuklären.

(2) Von dem Altersgeld kann beginnend mit dem Monat, der auf die Bekanntgabe der Aberkennung folgt, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Aberkennung unanfechtbar wird, bis zu 50 vom Hundert des monatlichen Altersgeldes einbehalten werden.

(3) Zuständig für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständige oberste Dienstbehörde.

(4) In Fällen, in denen die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Tat im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes begeht, gilt § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.

Der Beamte wird stattdessen für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht aber in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - nachversichert. Die hierfür zu entrichtenden Beiträge, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, werden allein vom Dienstherrn getragen.

Auch bei Aberkennung des Ruhegehalts im Disziplinarverfahren ist der (frühere) Pensionär nachzuversichern.

Diese Regelung, die mancher auf den ersten Blick nicht zu verstehen vermag, ist durchaus folgerichtig:
als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft würden Sie Ihre Rentenbeiträge bzw. die angesammelten Ansprüche auf Altersversorgung im Fall einer Kündigung ebenfalls nicht verlieren.

Die Regelung findet sich im Sozialgesetzbuch.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sie bestätigt.

§ 8 SGB VI Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

(1) Versichert sind auch Personen,
1. die nachversichert sind oder
2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind. Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als
1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4. Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.
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