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Pensionsalter im Beamtenrecht: § 35 HmbBG

aus dem Beamtengesetz der Hansestadt Hamburg:

§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(► § 25 BeamtStG)

(1) Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Abweichend hiervon treten Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen und das pädagogische Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.

(2) ... Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
.. (es folgt dann die übliche Abstufung nach Geburtsjahrgang, hier nicht dargestellt)

(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit mit einer Altersteilzeitbeschäftigung erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach § 95a Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29.11.1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 17.02.09 (HmbGVBl. S. 29, 33), Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist.

(4) Die für die Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Absatz 2 zuständige Stelle kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben
1. aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten; die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres in den Ruhestand versetzt zu werden,
2. auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden.

(5) Einem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist bis zur Dauer von drei Jahren abweichend von Absatz 4 Nummer 2 zu entsprechen, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte in dem entsprechenden Umfang nach § 63 Absatz 1 teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt gewesen ist,
2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten
würde, nicht die Höchstgrenze erreicht und
3. zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.


§ 36  Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ... sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben oder
2. das 63. Lebensjahr vollendet haben.
§ 35 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind und nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
... (folgt eine längere Berechnung je nach Geburtsjahr, hier nicht wiedergegeben)

Professorinnen und Professoren beachten bitte folgende Vorschrift:
§ 123 HmbBG: Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze für Professorinnen und Professoren

§ 35 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 ist nicht anzuwenden.


aus der amtlichen Begründung zum neuen Beamtengesetz der Hansestadt Hamburg (2010)

Zu § 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

Die Vorschrift ergänzt die Regelung des ► § 25 BeamtStG über den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

Absatz 1 bestimmt die Altersgrenze, nach deren Erreichen Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand treten. Sie wird, parallel zur Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung, um zwei Jahre, auf 67 Jahre angehoben. Wie bisher soll weiter für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten durch Gesetz eine besondere Altersgrenze bestimmt werden können. Dies kommt auf Grund der besonderen körperlichen Ansprüche an diese Beamtengruppen insbesondere für den Polizeivollzugsdienst, den Strafvollzugsdienst und die Feuerwehr in Betracht.
Gleichzeitig wird wie bisher in § 45 Absatz 2 HmbBG der genaue Zeitpunkt festgelegt, zu dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Dies ist im Regelfall das Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Für die aufgeführten an Schulen und Hochschulen tätigen Beamtinnen und Beamte, die üblicherweise im Lehrbetrieb tätig sind, wird dieser Zeitpunkt auf den Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahrs, Semesters bzw. Trimesters festgelegt.

Absatz 2 enthält die Übergangsregelung zur schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Entsprechend den dortigen Regelungen wird die Regelaltersgrenze von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre) und dann ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang. In der Übergangsphase wird die Regelaltersgrenze abhängig vom Geburtsjahr durch diese Vorschrift bestimmt.
Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Absatz 3 trifft eine Sonderregelung für die Fälle, in denen langfristige, auch finanzielle, Dispositionen mit Blick auf die bisherige Altersgrenze getroffen worden sind. Es handelt sich um die nach § 76c des bisherigen Hamburgischen Beamtengesetzes bewilligte Altersteilzeit und um bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligte sog. Altersbeurlaubungen, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden konnten und sich bereits mit einem Antrag auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken mussten. Aus Vertrauensschutzgründen bleibt es für diese Beschäftigten bei der bisherigen Altersgrenze. Die Zahl der Anwendungsfälle im Bereich der Altersteilzeit beschränkt sich wegen der Bewilligungsvoraussetzungen auf Schwerbehinderte.

Absatz 4 regelt das Hinausschieben des Ruhestands und weist die Zuständigkeit dem Senat zu. Der Eintritt in den Ruhestand kann – in einem oder mehreren Schritten – um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausgeschoben werden. Neben dem bereits bestehenden Tatbestand des Hinausschiebens des Ruhestands auf Grund des eigenen Antrags der Beamtin oder des Beamten wird der Tatbestand des Hinausschiebens aus dienstlichen Gründen neu eingeführt. Für diese Maßnahme ist die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten erforderlich. Gleichzeitig wird in diesem Fall der Beamtin oder dem Beamten die Möglichkeit eröffnet, diese Zustimmung jederzeit unter Einhaltung einer kurzen Frist zu revidieren.
Absatz 4 Nummer 2 erlaubt, wie bisher § 45 Absatz 3 HmbBG, das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten. Das Hinausschieben muss hier nicht im dienstlichen Interesse liegen; dienstliche Interessen dürfen lediglich nicht entgegenstehen, d.h. persönliche Interessen werden in den Vordergrund gestellt. Die Regelung trägt Veränderungen der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen Rechnung.
[Genau diese Gedanken hat man im Februar 2014 wieder aufgegeben, s. unten.]

[Auch der folgende Absatz gilt seit Februar 2014 so nicht mehr.]
Nach Absatz 5 besteht in den Fällen, in denen die Beamtin bzw. der Beamte die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand beantragt, grundsätzlich für die Dauer eines Jahres ein Anspruch auf die Hinausschiebung. War die Beamtin oder der Beamte aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt, besteht der Anspruch auf Hinausschiebung in dem entsprechenden Umfang bis zur Höchstdauer von drei Jahren.
Der Anspruch kann nur verwehrt werden, wenn zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.

Zu § 36 Ruhestand auf Antrag

§ 36 regelt den sog. Antragsruhestand. Während dieser nach der bisherigen Regelung in § 46 HmbBG noch in einem vermuteten, aber nicht mehr darzulegenden Zusammenhang mit der Dienstunfähigkeit stand, wird dieser Tatbestand nunmehr zu einer hiervon losgelösten Regelung. Die Versetzung in den Ruhestand setzt einen Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus und liegt im Ermessen des Dienstherrn. Die Antragsaltersgrenze wird durch die Neuregelung bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Für alle anderen Beamtinnen und Beamten bleibt die Antragsaltersgrenze beim vollendeten 63. Lebensjahr bestehen. Neu eingefügt wird für den Schul- und Hochschulbereich die Regelung, dass auch der Antragsruhestand erst mit Ablauf des Schulhalbjahres, Semesters oder Trimesters beginnt.

Absatz 2 enthält eine Übergangsvorschrift zur schrittweisen Anhebung der Antragsaltersgrenze von 60 auf 62 Jahre für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. Danach können diese, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand treten. Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die stufenweise Anhebung der Antragsaltersgrenze von 60 Jahren wie in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der bundesrechtlichen Beamtenregelung vorgesehen. Entsprechend der rentenrechtlichen Regelung erfolgen die ersten sechs Anhebungsetappen in Monatsschritten. Demnach erhöht sich die Antragsaltersgrenze für im Januar 1952 Geborene auf 60 Jahre und einen Monat, für im Februar 1952 Geborene auf 60 Jahre und 2 Monate usw. Die Antragsaltersgrenze für im Juni bis Dezember 1952 Geborene erhöht sich auf 60 Jahre und 6 Monate. Die weiteren Anhebungsschritte der Antragsaltersgrenze erfolgen – parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze – zunächst in Stufen von einem Monat pro Jahrgang (Antragsaltersgrenze auf 61 Jahre) und dann zwei Monaten pro Jahrgang (von 61 auf 62 Jahre). Die Antragsaltersgrenze für alle nach 1963 geborenen schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten liegt bei 62 Jahren. Auch für diese Personengruppe gilt im Schul- und Hochschulbereich, dass der Antragsruhestand erst mit Ablauf des Schulhalbjahres, Semesters oder Trimesters beginnt.


aus der amtlichen Begründung zur Änderung in 2014 (Drucksache 20/9602 der Bürgerschaft, S. 18 f.)

Die oben rot hervorgehobene Wendung im Gesetzestext (im Jahr 2014) wurde wie folgt begründet:
 

Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur im dienstlichen Interesse; späterer Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
Mit dem Gesetz zur Neufassung des hamburgischen Beamtenrechts wurde geregelt, dass der Eintritt in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten auf Antrag bis zur Dauer von maximal 3 Jahren hinausgeschoben werden kann, wenn zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Ab 1.01.15 haben die Beamtinnen und Beamten einen Anspruch auf das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, wenn zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Auch für Richterinnen und Richter wurde ein vergleichbarer Anspruch normiert.
Da dies dem Interesse des Dienstherrn an einer nachhaltigen und zukunftsgerichteten Personalplanung entgegenstehen kann, wird das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag – wie bereits vor der Novelle des Hamburgischen Beamtengesetzes – an das Vorliegen eines dienstlichen Interesses geknüpft. Ein Anspruch auf das Hinausschieben soll nur noch bestehen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 63 HmbBG zur Betreuung minderjähriger Kinder oder zur Pflege naher Angehöriger teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt war und den Höchstsatz des Ruhegehaltes bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nicht erreichen würde. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anspruchsregelungen wird auf den 01.01.20 verschoben. [Anmerkung: Die zuletzt genannte Regelung ist jetzt in Kraft.]
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Michael Bertling
Rechtsanwalt
Gabriele Münster
Rechtsanwältin
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