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Landesbeamtengesetz Niedersachsen

Landesbeamtengesetz Niedersachsen vom 25.03.2009


Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG) § 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
Zweiter Teil: Beamtenverhältnis
Erstes Kapitel: Allgemeines § 4 Vorbereitungsdienst § 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 BeamtStG) § 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG) § 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4, 6 BeamtStG) § 8 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 BeamtStG) § 9 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (§ 9 BeamtStG) § 10 Benachteiligungsverbote § 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG) § 12 Rücknahme der Ernennung (§ 12 BeamtStG)
Zweites Kapitel: Laufbahn § 13 Laufbahn § 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen § 15 Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung § 16 Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen § 17 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber § 18 Einstellung § 19 Probezeit § 20 Beförderung § 21 Aufstieg § 22 Fortbildung § 23 Laufbahnwechsel § 24 Kommunale Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen § 25 Laufbahnverordnung § 26 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
Drittes Kapitel:
Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung innerhalb des Landes § 27 Abordnung § 28 Versetzung § 29 Körperschaftsumbildung
Viertes Kapitel: Beendigung des Beamtenverhältnisses
Erster Abschnitt: Entlassung und Verlust der Beamtenrechte § 30 Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG) § 31 Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG) § 32 Zuständigkeit für die Entlassung, Zeitpunkt und Wirkung der Entlassung § 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 BeamtStG) § 34 Gnadenrecht
Zweiter Abschnitt: Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und Dienstunfähigkeit
Erster Unterabschnitt: Ruhestand § 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 BeamtStG) § 36 Hinausschieben der Altersgrenze § 37 Ruhestand auf Antrag § 38 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand
Zweiter Unterabschnitt: Einstweiliger Ruhestand § 39 Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (§ 30 BeamtStG) § 40 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§18 BeamtStG) § 41 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 BeamtStG) § 42 Beginn des einstweiligen Ruhestandes
Dritter Unterabschnitt: Dienstunfähigkeit § 43 Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit § 44 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit § 45 Ärztliche Untersuchungen
Fünftes Kapitel: Rechtliche Stellung
Erster Abschnitt: Allgemeines § 46 Verschwiegenheitspflicht § 47 Diensteid (§ 38 BeamtStG) § 48 Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) § 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG) § 50 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (§ 47 BeamtStG) § 51 Schadensersatz (§ 48 BeamtStG) § 52 Übergang von Ansprüchen § 53 Ausschluss von der Amtsausübung § 54 Wohnungswahl, Dienstwohnung § 55 Aufenthalt in erreichbarer Nähe § 56 Dienstkleidung § 57 Amtsbezeichnung § 58 Dienstjubiläen § 59 Dienstzeugnis
Zweiter Abschnitt: Arbeitszeit und Urlaub § 60 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit § 61 Teilzeitbeschäftigung § 62 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen § 62a Familienpflegezeit § 63 Altersteilzeit § 64 Urlaub ohne Dienstbezüge § 65 Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung § 66 Hinweispflicht § 67 Fernbleiben vom Dienst § 68 Erholungsurlaub und Sonderurlaub (§ 44 BeamtStG) § 69 Wahlvorbereitungsurlaub, Mandatsurlaub und Teilzeitbeschäftigung zur Ausübung des Mandats
Dritter Abschnitt
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(§§ 40, 41 BeamtStG) § 70 Nebentätigkeit § 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit § 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten § 73 Verbot einer Nebentätigkeit § 74 Ausübung von Nebentätigkeiten § 75 Verfahren § 76 Rückgriffsanspruch der Beamtin oder des Beamten § 77 Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten § 78 Verordnungsermächtigung § 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Vierter Abschnitt: Fürsorge § 80 Beihilfe - nicht abgedruckt (Beihilfesachen bearbeiten wir nicht) § 81 Mutterschutz und Elternzeit § 82 Arbeitsschutz § 83 Ersatz von Sach- und Vermögensschäden § 83 a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen § 84 Reisekostenvergütung - nicht abgedruckt § 85 Umzugskostenvergütung - nicht abgedruckt § 86 Trennungsgeld - nicht abgedruckt § 87 Verzinsung, Rückforderung
Fünfter Abschnitt: Personalakten (§ 50 BeamtStG) § 88 Personaldatenverarbeitung, Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten § 89 Beihilfeakten § 90 Anhörung § 91 Einsichtnahme in Personalakten § 92 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten § 92 a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag § 93 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten § 94 Aufbewahrungsfristen § 95 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten
Dritter Teil: Beteiligung der Spitzenorganisationen § 96 Beteiligung der Spitzenorganisationen (§ 53 BeamtStG)
Vierter Teil: Landespersonalausschuss § 97 Aufgaben des Landespersonalausschusses § 98 Mitglieder § 99 Rechtsstellung der Mitglieder § 100 Geschäftsordnung und Verfahren § 101 Beschlüsse § 102 Beweiserhebung, Amtshilfe § 103 Geschäftsstelle
Fünfter Teil: Beschwerdeweg und Rechtsschutz § 104 Anträge und Beschwerden § 105 Verwaltungsrechtsweg (§ 54 BeamtStG) § 106 Vertretung des Dienstherrn
Sechster Teil: Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen § 107 Beamtinnen und Beamte beim Landtag § 108 Laufbahnen der Fachrichtung Polizei § 109 Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten § 110 Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten § 111 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung § 112 Verbot der politischen Betätigung in Uniform § 113 Ausstattung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten § 114 Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte § 115 Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes § 116 Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst § 117 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst § 118 Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung
Siebenter Teil: Zulassungsbeschränkungen - nicht dargestellt
Achter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften - nicht dargestellt


Landesbeamtengesetz Niedersachsen ab 01.04.09


Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1: Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt ergänzend zum Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) für die Beamtinnen und Beamten
1. des Landes (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),
2. der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte) sowie
3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).

§ 2: Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung           ►  § 2 BeamtStG

Dienstherrnfähigkeit kann auch durch Satzung verliehen werden. Diese bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium entscheidet.

§ 3: Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtin oder des ihr oder ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dafür zuständig ist, der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 richten sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer hierfür zuständig ist.
(5) Die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach dem Beamtenstatusgesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die oder der Dienstvorgesetzte der Behörde, der die Beamtin oder der Beamte zuletzt angehört hat. Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten, auch teilweise, auf andere Behörden übertragen.
(6) Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz, dem Beamtenstatusgesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einer Behörde des Dienstherrn obliegen, obliegen bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den bei ihnen zur Erfüllung solcher Aufgaben berufenen Organen, Ausschüssen oder Verwaltungsstellen.
(7) In versorgungsrechtlichen Angelegenheiten der Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie deren Hinterbliebenen werden die Aufgaben der obersten Dienstbehörde von der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen.

Zweiter Teil: Beamtenverhältnis

Erstes Kapitel: Allgemeines

§ 4: Vorbereitungsdienst


(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) Das für den Vorbereitungsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für die dazugehörige Laufbahn zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung zu bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst abweichend von Absatz 1 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet wird, wenn ein öffentliches Interesse dies rechtfertigt. Soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt, sind auf die Auszubildenden mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 2, des § 33 Abs. 1 Satz 3 und des § 38 BeamtStG sowie des § 47 die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben.
(3) Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, so kann er auf Antrag der oder des Auszubildenden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. Das für den Vorbereitungsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für die dazu gehörige Laufbahn zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung andere Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zu treffen. Im Übrigen gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 5: Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
► § 4 BeamtStG      ► § 22 BeamtStG

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 3, verkürzt werden, jedoch insgesamt nicht auf weniger als ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind
1. bei einer obersten Landesbehörde
a) Leiterin oder Leiter einer Abteilung, ausgenommen die Präsidentin oder der Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz, die Verfassungsschutzpräsidentin oder der Verfassungsschutzpräsident, die Mitglieder des Landesrechnungshofs und die Mitglieder des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag,
b) ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung und
c) Leiterin oder Leiter eines Referats oder einer Gruppe von Referaten bei Einstufung mindestens in die Besoldungsgruppe B 3,
2. Leiterin oder Leiter und stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter sowie Mitglieder des Vorstands der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei Einstufung in die Niedersächsische Besoldungsordnung B, ausgenommen die Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten, und
3. die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband durch Satzung als leitend bestimmten Funktionen.
(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion darf in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht befördert werden.
(5) Wird der Beamtin oder dem Beamten während der Probezeit bei demselben Dienstherrn ein anderes Amt mit leitender Funktion übertragen, so läuft die Probezeit weiter, falls das andere Amt derselben Besoldungsgruppe zugeordnet ist wie das zunächst übertragene Amt mit leitender Funktion. Ist das andere Amt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet als das zunächst übertragene Amt mit leitender Funktion, so beginnt eine erneute Probezeit.
(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.
(7) Wird das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, so ist eine erneute Übertragung dieses Amtes unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.
(8) § 64 findet keine Anwendung.

§ 6: Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte       ► § 5 BeamtStG

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten das Beamtenstatusgesetz und dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Das Ehrenbeamtenverhältnis kann auch anders als durch Ernennung begründet werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift geregelt ist.
(3) Nach Erreichen der Altersgrenze nach § 35 können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn sie dienstunfähig sind oder als dienstunfähig angesehen werden können. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. Es endet ferner durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(4) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 8 Abs. 5), die Laufbahnen (§§ 13 bis 26), die Abordnung und Versetzung (§§ 14 und 15 BeamtStG, §§ 27 und 28), die Entlassung bei Berufung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG), die Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG, §§ 72 bis 75), die Arbeitszeit (§ 60), die Wohnung (§ 54) und den Arbeitsschutz (§ 82) nicht anzuwenden.
(5) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 BeamtVG in der am 31.08.06 geltenden Fassung.
(6) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden besonderen Rechtsvorschriften.

§ 7: Beamtinnen und Beamte auf Zeit   (§§ 4, 6 BeamtStG)

(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur begründet werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden die laufbahnrechtlichen Vorschriften (§§ 13 bis 26) keine Anwendung.
(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll.  Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand.
(4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, bei denen die Begründung des Beamtenverhältnisses auf einer Wahl durch die Bürgerinnen und Bürger beruht, bedarf es keiner Ernennung. Mit Begründung des Beamtenverhältnisses treten die Rechtsfolgen ein, die in gesetzlichen Vorschriften an eine Ernennung geknüpft sind.
(5) Ist eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses, so endet dieses auch durch Abwahl oder Abberufung, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen ist. Für die abgewählten oder abberufenen Beamtinnen und Beamten gelten bis zum Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder ernannt waren, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechte und Pflichten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und danach Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(6) Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein Beamtenverhältnis auf Zeit umgewandelt werden.

§ 8: Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung    ► § 8 BeamtStG

(1) Die Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung ernannt. 2 Sie kann ihre Befugnis auf einzelne Mitglieder der Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Einer Ernennung bedarf es außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(4) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(5) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch im Fall der Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf.

§ 9: Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung     ► § 9 BeamtStG

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen; § 45 gilt entsprechend.

§ 10 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Benachteiligungsverbote
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.

§ 11 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

► § 11 BeamtStG

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde durch schriftlichen Verwaltungsakt festgestellt.
(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, hat die oder der Dienstvorgesetzte der oder dem Ernannten bis zur Feststellung nach Absatz 1 die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, wenn eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses betroffen ist oder ein Nichtigkeitsgrund nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b oder c BeamtStG vorliegt. Die weitere Führung der Dienstgeschäfte kann bis zur Feststellung nach Absatz 1 verboten werden, wenn im Fall
1. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
2. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung oder
3. des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme
abgelehnt worden ist.
(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.
(4) Die der oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

§ 12: Rücknahme der Ernennung     ► § 12 BeamtStG

(1) Die Rücknahme der Ernennung wird von der für die Ernennung zuständigen Behörde vorgenommen und bedarf der Schriftform. Für die Rücknahme der Ernennung im Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG findet § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) keine Anwendung.
(2) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Zweites Kapitel: Laufbahn

§ 13 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Laufbahn

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:
1. Justiz,
2. Polizei,
3. Feuerwehr,
4. Steuerverwaltung,
5. Bildung,
6. Gesundheits- und soziale Dienste,
7. Agrar- und umweltbezogene Dienste,
8. Technische Dienste,
9. Wissenschaftliche Dienste,
10. Allgemeine Dienste.
(3) Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter. Der Zugang zu den einzelnen Laufbahngruppen unterliegt für die jeweiligen Einstiegsämter unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen (§ 14). Der Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 erfordert einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand.
(4) Das für die Laufbahn zuständige Ministerium kann innerhalb einer Laufbahn Laufbahnzweige einrichten, wenn für bestimmte Ämter regelmäßig eine gleiche Qualifikation gefordert wird. Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt.

§ 14: Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene, unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung.
(2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) ein Realschulabschluss,
b) ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung,
c) ein Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) eine abgeschlossene, für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung und eine nach Art und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung.
(3) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und
2. als sonstige Voraussetzung
a) eine nach Art und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht erfüllt sein, wenn ein Hochschulstudium als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannt wird. Die Anerkennung setzt voraus, dass durch das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Bei einem Hochschulstudium, durch das die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ausreichend vermittelt werden, muss die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 nur dann nicht erfüllt werden, wenn das Hochschulstudium im Übrigen als für die Laufbahn qualifizierend anerkannt wird und die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in einer das Hochschulstudium ergänzenden auf bis zu sechs Monate zu bemessenden Einführung in die Laufbahnaufgaben vermittelt werden. Soll der Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 innerhalb eines Vorbereitungsdienstes nach Satz 1 Nr. 2 erworben werden, so genügt als Bildungsvoraussetzung eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG).
(4) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und
2. als sonstige Voraussetzung eine nach Art und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit oder ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
2 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 15: Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben haben, besitzen auch, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die Befähigung für die Laufbahn nach diesem Gesetz, die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und der fachlichen Ausrichtung zuzuordnen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn nach diesem Gesetz nur dann, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen.

§ 16 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen


1 Wer die Staatsangehörigkeit
1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,
besitzt, kann die Befähigung für eine Laufbahn auch durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.09.05 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.08 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), erwerben. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen kann unter den in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere die Zuständigkeiten der Behörden, die Einzelheiten der Anerkennungsbedingungen, das Anerkennungsverfahren, die Voraussetzungen und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung sowie die Verwaltungszusammenarbeit nach Titel V der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 17 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Laufbahnbefähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben erforderlich ist.
(2) Für die Feststellung der Laufbahnbefähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist der Landespersonalausschuss zuständig.
(3) Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat. Der Landespersonalausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(4) Soll einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber ein in § 39 genanntes Amt übertragen werden, so ist die Landesregierung für die Feststellung der Befähigung und die Zulassung einer Ausnahme von der Altersgrenze zuständig.

§ 18 Landesbeamtengesetz Niedersachen: Einstellung

Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig. Satz 1 gilt nicht für die Einstellung in einem in § 39 genannten Amt oder im Amt der Direktorin oder des Direktors beim Landtag. Abweichend von Satz 1 kann
1. bei beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die über die Zugangsvoraussetzungen nach § 14 hinaus erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen, oder
2. bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss
eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.

§ 19 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Probezeit           ► § 7 Landeslaufbahnverordnung

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. Die Mindestprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die nach Satz 2 anrechenbaren Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind während der Probezeit wiederholt zu beurteilen. Wird die Probezeit verkürzt, so genügt eine Beurteilung. Am Ende der Probezeit wird festgestellt, dass die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat, wenn unter Berücksichtigung der Beurteilungen keine Zweifel an der Bewährung bestehen.
(4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.
(5) Beamtinnen und Beamte, die nach § 39 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, leisten keine Probezeit.
(6) Bei anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern entscheidet über die Anrechnung von Zeiten nach Absatz 2 Satz 2 der Landespersonalausschuss; er kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 3 zulassen.

§ 20: Beförderung                ► beachten Sie § 12 Landeslaufbahnverordnung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird.
(2) Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer voraus; dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, für Beamtinnen und Beamte, die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und für Mitglieder des Landesrechnungshofs.
(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit und
2. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist eine Beförderung bereits nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebenen Mindestprobezeit zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte hervorragende Leistungen gezeigt hat.
(4) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von der Mindesterprobungszeit des Absatzes 2 und in den Fällen des Absatzes 3 zulassen. Soll ein in § 39 genanntes Amt übertragen werden, so ist die Landesregierung für die Zulassung von Ausnahmen von Absatz 3 zuständig.
(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist eine Beförderung zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes, durch die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen zulässig. Gleiches gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz, ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und ehemalige Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz.

§ 21 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Aufstieg

Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Es kann auch eine auf Ämter oder Aufgabenbereiche beschränkte Befähigung erworben werden. Für den Aufstieg nach Satz 1 ist das Ablegen einer Prüfung zu verlangen, wenn nicht durch Verordnung nach § 25 Nr. 10 etwas anderes bestimmt ist. Wird die Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht verlangt, so wird die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 festgestellt, nachdem die Beamtin oder der Beamte das Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

§ 22 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Fortbildung

Die berufliche Entwicklung setzt die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlicher Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind. Der Dienstherr hat für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen sowie deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistungsfähigkeit auf konzeptioneller Grundlage durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu fördern.

§ 23 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe (Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
(2) Besitzt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, so ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse
1. durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen oder
2. aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind,
erworben worden sind oder werden können. Über die Zulässigkeit des Laufbahnwechsels entscheidet das für die Laufbahn zuständige Ministerium; es kann die Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 24: Kommunale Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen

(1) Dem Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen (§ 67 a NHG) wird die Aufgabe übertragen, für diejenigen, die an dieser Fachhochschule in einem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 2 studieren, nach Maßgabe der staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
1. eine Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung durchzuführen sowie
2. über eine Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1 zu entscheiden.
Der Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen hat hierfür bei der Fachhochschule ein Prüfungsamt einzurichten.
(2) Der Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen unterliegt hinsichtlich der Aufgaben des Prüfungsamtes nach Absatz 1 der Fachaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums.

§ 25 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: ⁄ Laufbahnverordnung

Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Laufbahnen, insbesondere
1. die Gestaltung der Laufbahnen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2. den Erwerb der Laufbahnbefähigung, insbesondere
a) die über die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen hinausgehenden Zugangsvoraussetzungen und
b) die Ausgestaltung und Dauer öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse außerhalb eines Vorbereitungsdienstes einschließlich der sich daraus ergeben den Rechte und Pflichten,
3. die Ausgestaltung und Dauer eines Vorbereitungsdienstes, soweit die Regelung der Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht einer Verordnung nach § 26 überlassen bleibt,
4. allgemeine Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst,
5. Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst,
6. die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn,
7. Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt,
8. Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe,
9. die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit, das Erfordernis des Ablegens einer Prüfung zur Feststellung der Bewährung sowie gesetzlich nicht bestimmte Folgen der Feststellung der Nichtbewährung,
10. Voraussetzungen für Beförderungen und für den Aufstieg,
11. Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel,
12. Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,
13. Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen und
14. die Fortbildung sowie Inhalte von Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen.

§ 26 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

Das für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für die dazugehörige Laufbahn zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium im Rahmen der laufbahnrechtlichen Bestimmungen durch Verordnung die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst, für den Aufstieg und für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn zu regeln, insbesondere
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
2. die Ausgestaltung und Dauer der Ausbildung und, soweit dies aufgrund von § 25 Nr. 3 durch Verordnung vorgesehen ist, die Dauer des Vorbereitungsdienstes,
3. das Nähere über die Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst,
4. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen Tätigkeit auf die Dauer der Ausbildung,
5. Zwischenprüfungen,
6. die Durchführung von Prüfungen,
7. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen so wie die Rechtsfolgen bei Bestehen und endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung und
8. die Folgen von Versäumnissen, Täuschungen und Ordnungsverstößen.


Drittes Kapitel
Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung innerhalb des Landes


§ 27 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Abordnung

(1) Eine Abordnung im Sinne der Absätze 2 bis 5 ist die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen in § 1 genannten Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise zu einer ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden.
(3) Eine Abordnung ist auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dies gilt auch, wenn die neue Tätigkeit nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Die Abordnung bedarf in den Fällen der Sätze 1 und 2 der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf dessen schriftlichen Einverständnisses und der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf sie oder ihn, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihr oder ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie oder er abgeordnet ist.

§ 28 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Versetzung

(1) Eine Versetzung im Sinne der Absätze 2 bis 5 ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen in § 1 genannten Dienstherrn.
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen versetzt werden. Die Versetzung auf Antrag ist nur zulässig, wenn sie oder er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt. Wird die Beamtin oder der Beamte aus dienstlichen Gründen versetzt, ohne dass sie oder er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt, so ist sie oder er verpflichtet, an Maßnahmen zu deren Erwerb teilzunehmen.
(3) Die Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie oder er nicht in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt versetzt wird. Stellenzulagen gelten nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts.
(4) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Aufgabengebiet davon berührt ist, auch ohne ihre oder seine Zustimmung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Die Versetzung muss innerhalb eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden. 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(5) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt bei einem anderen Dienstherrn versetzt, so bedarf die Versetzung dessen schriftlichen Einverständnisses; das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

§ 29 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Körperschaftsumbildung

Auf Körperschaftsumbildungen innerhalb des Landes sind die §§ 16 bis 19 BeamtStG entsprechend anzuwenden. Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 16 BeamtStG zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass nur mit ihrer Genehmigung Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 16 bis 18 BeamtStG erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.


Viertes Kapitel: Beendigung des Beamtenverhältnisses

Erster Abschnitt: Entlassung und Verlust der Beamtenrechte


§ 30 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Entlassung kraft Gesetzes (► § 22 BeamtStG)

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtStG sowie den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
(3) Im Fall des § 22 Abs. 3 BeamtStG kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder
2. das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder einer Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

§ 31 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Entlassung durch Verwaltungsakt
(► § 23 BeamtStG)

(1) Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG muss der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugestellt ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt zu verfügen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters.
(2) Die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BeamtStG ist bei einer Beschäftigungszeit von
1. bis zu drei Monaten nur mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss,
2. mehr als drei Monaten nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres
zulässig.
(3) Vor der Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf wegen einer Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, ist der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) aufzuklären. Die für die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf zuständige Stelle kann die Beamtin oder den Beamten mit oder nach der Einleitung des Entlassungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht. Sie kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge der Beamtin oder des Beamten einbehalten werden. Im Übrigen gelten § 38 Abs. 4 sowie die §§ 39 und 40 NDiszG entsprechend.
(4) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen wurde, ist auf ihre oder seine Bewerbung bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen.

§ 32 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Zuständigkeit für die Entlassung, Zeitpunkt und Wirkung der Entlassung


(1) Für die Zuständigkeit für die Entlassung gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Die Entlassung wird, wenn die Verfügung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt worden ist. Wird die Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ausgesprochen, so wird sie mit der Zustellung wirksam.
(3) Nach der Entlassung hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 33: Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
(► § 24 BeamtStG)

(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er darf die Amtsbezeichnung und im Zusammenhang mit dem Amt verliehene Titel nicht führen.
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hatte, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, so hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und keine Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen, Anspruch auf Übertragung eines Amtes der bisherigen oder einer vergleichbaren Laufbahn und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Längstens bis zur Übertragung eines neuen Amtes erhält sie oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 haben Beamtinnen und Beamte auf Zeit, wenn ihr bisheriges Amt inzwischen neu besetzt ist, bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Anspruch auf Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit mit demselben Endgrundgehalt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, so stehen ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.
(3) Wird im Anschluss an das Wiederaufnahmeverfahren ein Disziplinarverfahren erstmalig oder erneut eingeleitet, das wegen des mit der aufgehobenen Entscheidung bewirkten Verlustes der Beamtenrechte eingestellt oder nicht eingeleitet wurde und in dem voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, so stehen der Beamtin oder dem Beamten die Ansprüche nach Absatz 2 nicht zu, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf ein Entlassungsverfahren wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art eingeleitet worden ist.
(4) Die Beamtin oder der Beamte muss sich auf die ihr oder ihm für eine Zeit, in der das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 2 BeamtStG als nicht unterbrochen galt, zustehenden Bezüge ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzieltes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Sie oder er ist zur Auskunft über anrechenbares Einkommen verpflichtet.

§ 34 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Gnadenrecht

Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) das Gnadenrecht zu.


Zweiter Abschnitt: Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und Dienstunfähigkeit

Erster Unterabschnitt: Ruhestand

§ 35: Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze  (► § 25 BeamtStG)

(1) Beamtinnen und Beamte treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Abweichend von Satz 1 treten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze abweichend von Satz 1 mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird diese Altersgrenze, wie folgt angehoben:

[Den weiteren Text von § 35 haben wir nicht abgedruckt.]


§ 36 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Hinausschieben des Ruhestandes

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ist der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand um längstens weitere zwei Jahre hinausgeschoben werden. Die Anträge sind jeweils spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen spätestens bis zum Ende des Schulhalbjahres, das dem Schulhalbjahr vorausgeht, in dem der Eintritt in den Ruhestand erfolgt, zu stellen.
(2) Wenn dienstliche Gründe die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten erfordern, so kann der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Die Beamtin oder der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen verlangen, zum Schluss eines Kalendervierteljahres, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen zum Ende eines Schulhalbjahres, in den Ruhestand versetzt zu werden.
(3) Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 vermindert sich um den Zeitraum, um den der Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 2 hinausgeschoben wurde.
Anmerkung: Beachten Sie die besondere Regelung für Polizeivollzugsbeamte in § 109 Abs. 3 und für Justizvollzugsbeamte in § 116.

§ 37 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(2) § 35 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkung: Beachten Sie die besondere Regelung für Polizeivollzugsbeamte in § 109 Abs. 4.

§ 38: Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand

(1) Der Eintritt in den Ruhestand oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, voraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehaltes nach § 4 Abs. 1 NBeamtVG erfüllt sind.
(2) Für die Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; sie kann nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden.


Zweiter Unterabschnitt: Einstweiliger Ruhestand

§ 39: Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten   ► § 30 BeamtStG

Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind
1. Staatssekretärin und Staatssekretär,
2. Sprecherin oder Sprecher der Landesregierung,
3. Landesbeauftragte für regionale Landesentwicklung und Landesbeauftragter für regionale Landesentwicklung,
4. Landespolizeipräsidentin oder Landespolizeipräsident,
5. Verfassungsschutzpräsidentin oder Verfassungsschutzpräsident sowie
5. Polizeipräsidentin und Polizeipräsident.
Zuständig für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist die Landesregierung.

§ 40: Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften(§ 18 BeamtStG)

Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr nach der Umbildung.

§ 41: Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
(§ 31 BeamtStG)

Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 BeamtStG ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nach Ablauf eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung nicht mehr verfügt werden.

§ 42: Beginn des einstweiligen Ruhestandes

Die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; sie kann nur bis zu dessen Beginn zurückgenommen werden. Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Verfügung zugestellt wird, wenn nicht im Einzelfall ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, spätestens jedoch nach Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung folgen.

Dritter Unterabschnitt: Dienstunfähigkeit

§ 43
Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit

(► §§ 26, 27 BeamtStG)

(1) Die Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (§ 45) festzustellen; darüber hinaus können auch andere Beweise erhoben werden. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, so ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach schriftlicher Weisung der oder des Dienstvorgesetzten innerhalb einer an gemessenen Frist ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, so kann sie oder er als dienstunfähig angesehen werden; sie oder er ist hierauf schriftlich hinzuweisen.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann eine Beamtin oder ein Beamter als dienstunfähig angesehen werden, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
(3) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten für gegeben, so schlägt sie oder er der für die Entscheidung zuständigen Stelle die Versetzung in den Ruhestand vor. Diese ist an den Vorschlag der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann weitere Ermittlungen durchführen.
(4) Ab dem auf die Zustellung der Verfügung der Versetzung in den Ruhestand folgenden Monat werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Wird die Versetzung in den Ruhestand aufgehoben, so sind die ein behaltenen Bezüge nachzuzahlen.
(5) Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle getroffen, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig wäre. Für das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die Vorschriften über die Feststellung der Dienstunfähigkeit entsprechend.

§ 44: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (► § 29 BeamtStG)

(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nach § 29 Abs. 1 BeamtStG bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können, beträgt fünf Jahre.
(2) Kommt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG, sich auf Weisung ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nach, so kann sie oder er als dienstfähig angesehen werden; sie oder er ist hierauf schriftlich hinzuweisen.

§ 45 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Ärztliche Untersuchungen

(1) Ärztliche Untersuchungen nach den §§ 43 und 44 werden von Amtsärztinnen, Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder beamteten Ärzten durchgeführt. Ausnahmsweise kann im Einzelfall auch eine sonstige Ärztin oder ein sonstiger Arzt zur Durchführung bestimmt werden.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Stelle, in deren Auftrag sie oder er tätig geworden ist, die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zutreffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung ist als vertrauliche Personalsache zu kennzeichnen und in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden sowie versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 43 oder § 44 zu treffende Entscheidung verarbeitet werden.
(3) Zu Beginn der ärztlichen Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1.


Fünftes Kapitel: Rechtliche Stellung

Erster Abschnitt: Allgemeines


§ 46: Verschwiegenheitspflicht (► § 37 BeamtStG)

Sind Aufzeichnungen (§ 37 Abs. 6 BeamtStG) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, deren Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn zu löschen. Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über Aufzeichnungen nach Satz 1 Auskunft zu geben.

§ 47 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Diensteid  (► § 38 BeamtStG)

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(2) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer Abnahme des Eides abgesehen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat stattdessen zu geloben, dass sie oder er die Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

§ 48: Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte  (► § 39 BeamtStG)

Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen und dienstlichen Unterkünften sowie die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben.

§ 49: Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken   (► § 42 BeamtStG)

Die Zustimmung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeit kann auf andere nachgeordnete Stellen übertragen werden.

§ 50 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen 
(► § 47 BeamtStG)

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
1. sich entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 BeamtStG, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BeamtStG, schuldhaft nicht erneut in das Beamtenverhältnis berufen lassen oder
2. schuldhaft ihrer Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG nicht nachkommen.

§ 51 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Schadensersatz (► § 48 BeamtStG)

(1) Ansprüche des Dienstherrn gegen die Beamtin oder den Beamten nach § 48 BeamtStG verjähren gemäß den §§ 195 und 199 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich nicht aus Satz 2 etwas anderes ergibt. Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, so gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn nach § 48 BeamtStG Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch insoweit auf die Beamtin oder den Beamten über.

§ 52 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Übergang von Ansprüchen

Wird die Beamtin oder der Beamte oder die oder der Versorgungsberechtigte oder eine Angehörige oder ein Angehöriger verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der einer dieser Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zu steht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
2. infolge der Körperverletzung oder Tötung
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse oder eine andere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 53 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Ausschluss von der Amtsausübung

Die §§ 20 und 21 VwVfG gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens.

§ 54: Wohnungswahl, Dienstwohnung

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat ihre oder seine Wohnung so zu wählen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, ihre oder seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu wählen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 55 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Aufenthalt in erreichbarer Nähe

Soweit besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, während der dienstfreien Zeit erreichbar zu sein und sich in der Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

§ 56 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Dienstkleidung

Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, soweit dies üblich oder erforderlich ist.

§ 57 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Amtsbezeichnung

(1) Das Recht zur Festsetzung der Amtsbezeichnungen steht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
1. der Landesregierung bei den Landesbeamtinnen und Landesbeamten und
2. der obersten Dienstbehörde bei den Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie den Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten
zu.
(2) Die Beamtin oder der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm übertragenen Amtes. Sie oder er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt darf sie oder er die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. 4 Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ,,außer Dienst" oder ,,a. D." geführt werden.
(3) Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter darf die ihr oder ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zu stehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst" oder ,,a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst" oder ,,a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte sich des Führens der Amtsbezeichnung nicht würdig erweist.

§ 58 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Dienstjubiläen

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung von Zuwendungen bei Dienstjubiläen zu regeln.

§ 59 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Dienstzeugnis

Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.


Zweiter Abschnitt: Arbeitszeit und Urlaub

§ 60: Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit


(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
(2) Soweit Bereitschaftsdienst geleistet wird, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden; sie darf grundsätzlich im Durchschnitt von vier Monaten 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige oder durch Teilzeitbeschäftigung ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit (individuelle wöchentliche Arbeitszeit) hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, so ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigender Besoldung eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.
(4) Im dringenden öffentlichen Interesse kann die Landesregierung abweichend von Absatz 1 zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs für einzelne Bereiche eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit festlegen. Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit kann nach Satz 1 auf bis zu 45 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Jahres verlängert werden. Die Verlängerung der Arbeitszeit ist später durch eine Arbeitszeitverkürzung vollständig auszugleichen. Der Zeitraum der Arbeitszeitverlängerung soll zehn Jahre nicht überschreiten. Der Ausgleich kann auch durch eine vollständige Freistellung vom Dienst bis zu zwei Jahren vorgenommen werden.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit und zu Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung und Verteilung der Arbeitszeit sowie zu Pausen und Ruhezeiten, durch Verordnung zu regeln. Sie kann diese Ermächtigung durch Verordnung auf einzelne Ministerien übertragen.

§ 61 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Teilzeitbeschäftigung

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag für eine bestimmte Dauer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums entgeltliche Nebentätigkeiten nur mit einer zeitlichen Beanspruchung auszuüben, die auch bei Vollzeitbeschäftigten zulässig wäre. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung kann nachträglich beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Eine Änderung des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit oder die Beendigung der Teilzeitbeschäftigung soll zugelassen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung in dem bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Soweit die ermäßigte Arbeitszeit gemäß § 60 Abs. 4 verlängert wird, darf die regelmäßige Arbeitszeit auf Antrag der Beamtin oder des Beamten über den nach Absatz 1 zulässigen Mindestumfang hinaus ermäßigt werden.

§ 62: Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag
1. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit oder
2. Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann die Teilzeitbeschäftigung oder der Urlaub bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.
(3) § 61 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt oder zugelassen werden dürfen, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) § 61 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Dienstherr hat den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.

§ 62a Familienpflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die
1. eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes - PflegeZG) in häuslicher Umgebung tatsächlich pflegen oder
2. eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung tatsächlich betreuen,
ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.
(2) Familienpflegezeit wird für die Dauer von längstens 48 Monaten bewilligt und gliedert sich in zwei gleich lange, jeweils zusammenhängende und unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume (Pflegephase und Nachpflegephase). Ist die Pflegephase zunächst auf weniger als 24 Monate festgesetzt worden, so ist sie auf Antrag bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verlängern. Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Pflegephase weg, so ist das Ende der Pflegephase neu auf den Ablauf des Monats festzusetzen, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verkürzen. Eine Bewilligung darf nur erfolgen, soweit eine vollständige Ableistung der Pflege- und Nachpflegephase vor Beginn des Ruhestandes möglich ist.
(3) Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit ist
1. für die Pflegephase auf mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit und
2. für die Nachpflegephase auf mindestens den für die Beamtin oder den Beamten vor der Pflegephase geltenden Umfang
festzusetzen.
(4) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge während der Familienpflegezeit gilt § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) mit der Maßgabe, dass die während der gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nachpflegephase) durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.
(5) 1 Die Bewilligung der Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen
1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses in den Fällen des § 21 BeamtStG,
2. bei einem auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
3. wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
4. soweit der Beamtin oder dem Beamten während der Pflegephase die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Mit dem Widerruf ist der Umfang der während der bisherigen Familienpflegezeit zu leistenden Arbeitszeit entsprechend der nach dem Modell gemäß Absatz 3 in der jeweiligen Phase zu erbringenden Dienstleistung rückwirkend neu festzusetzen. Im Fall des Widerrufs sind zu viel gezahlte Bezüge nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 NBesG von der Beamtin oder dem Beamten zurückzuzahlen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die Bewilligung der Familienpflegezeit im Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats zu widerrufen, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Eine Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge findet nicht statt. Dies gilt auch im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten.
(6)  Die Familienpflegezeit soll anstelle des Widerrufs nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 im Fall
1. eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
2. einer Elternzeit oder
3. eines Urlaubs aus familiären Gründen bis zu drei Jahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
unterbrochen werden. Fällt die Unterbrechung in die Pflegephase, so sind auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die Pflegephase und die Nachpflegephase so zu verkürzen, dass die Familienpflegezeit nach Ende der Unterbrechung unmittelbar mit der Nachpflegephase fortgesetzt wird, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Unterbrechung weg und wäre die Pflegephase zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) § 61 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt oder zugelassen werden dürfen, die dem Zweck der Familienpflegezeit nicht zuwiderlaufen.
(8) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die für die Bewilligung der Familienpflegezeit maßgeblich sind.
(9) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase der vorangehenden Familienpflegezeit bewilligt werden.
(10) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Absätze 1 bis 9 entsprechend anzuwenden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.

§ 63 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, eine altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 27 BeamtStG) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn
1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2. die Altersteilzeit vor dem 1.01.10 beginnt,
3. die Altersteilzeit zum Abbau eines Personalüberhangs beiträgt und
4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Lehrkräften an öffentlichen Schulen darf Altersteilzeit abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 3 nach Vollendung des 59. Lebensjahres bewilligt werden. Abweichend von Satz 1 gilt für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder begrenzt dienstfähig sind, Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4.
(2) Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Dienstleistung ist so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit vollständig vorab geleistet wird und die Beamtinnen und Beamten anschließend vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). Auf Antrag kann im Einzelfall durchgehend Teilzeitbeschäftigung mit der nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Arbeitszeit bewilligt werden (Teilzeitmodell). Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Bereiche bestimmen, dass anstelle des Blockmodells allgemein das Teilzeitmodell anzuwenden ist. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei den Gemeinden der Verwaltungsausschuss und bei den Gemeindeverbänden das dem Verwaltungsausschuss entsprechende Organ.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vorschriften zu erlassen, die
1. den Umfang, den Beginn und die Dauer der Altersteilzeit unter Berücksichtigung der organisatorischen Besonderheiten der Unterrichtserteilung und des Schuljahres festlegen und
2. die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Teilzeit- oder Blockmodells regeln.
(4) Solange es im Interesse der Unterrichtsversorgung erforderlich ist, kann die oberste Dienstbehörde einzelne Gruppen von Lehrkräften an öffentlichen Schulen von der Altersteilzeit ausnehmen.
(5) § 61 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 64 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge
1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt,
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegen stehen.
(2) § 61 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 65: Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung), Urlaub nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Urlaub nach § 64 Abs. 1 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt unberücksichtigt. Satz 1 findet bei der Bewilligung von Urlaub nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(2) Über die Höchstdauer der Freistellung nach Absatz 1 hinaus kann Freistellung bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden.

§ 66 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Hinweispflicht

Vor Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach den §§ 61 bis 64 ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 67 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Fernbleiben vom Dienst

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nur mit Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass sie oder er wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, ihre oder seine Dienstpflichten zu erfüllen.
(2) Eine Verhinderung infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich auf Weisung durch eine behördlich bestimmte Ärztin oder einen behördlich bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Will die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit den Wohnort verlassen, so ist dies vorher anzuzeigen und der Aufenthaltsort anzugeben.

§ 68 Erholungsurlaub und Sonderurlaub   (§ 44 BeamtStG)

(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Bewilligung von Erholungsurlaub, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren.
(2) Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus besonderen Anlässen (Sonderurlaub) bewilligt werden. Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Bewilligung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren. In der Verordnung ist auch zu regeln, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.

§ 69
Wahlvorbereitungsurlaub, Mandatsurlaub und Teilzeitbeschäftigung zur Ausübung des Mandats


(1) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter ihrer oder seiner Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zu der Volksvertretung eines Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zu, so ist ihr oder ihm auf Antrag zur Vorbereitung der Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag Urlaub ohne Bezüge zu bewilligen.
(2) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die Volksvertretung eines Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 12 a des Gesetzes vom 5.02.09 (BGBl. I S. 160), entsprechend. Ist nach Beendigung des Mandats eine Verwendung in dem zuletzt bekleideten oder einem entsprechenden Amt nicht möglich, so kann der Beamtin oder dem Beamten mit ihrem oder seinem Einverständnis abweichend von § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AbgG unter Beibehaltung ihres oder seines bisherigen Amtes eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden. Erfolgt keine Übertragung, gilt § 6 Abs. 2 Satz 1 AbgG entsprechend. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit, bei der oder dem eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Dienstverhältnisses war und deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach Satz 1 oder nach § 5 AbgG ruhen, tritt abweichend von Satz 1 oder § 6 AbgG mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand, falls die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehaltes nach § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt sind; andernfalls ist sie oder er mit Ablauf der Mandatszeit entlassen.
(3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in die Volksvertretung eines anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 2 Satz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1. die Arbeitszeit bis auf ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2. Urlaub ohne Bezüge zu bewilligen.
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Volksvertretung als besoldungs- und versorgungsrechtliche Dienstzeit ist § 23 Abs. 5 AbgG entsprechend anzuwenden. Auf eine Beamtin oder einen Beamten, der oder dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Bezüge bewilligt wird, ist hinsichtlich des Hinausschiebens des Besoldungsdienstalters sowie der versorgungsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Dienstzeit § 7 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 4 AbgG entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(5) Eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus ihrem oder seinem Dienstverhältnis wegen eines Mandats ruhen oder die oder der aus diesem Grund ohne Bezüge beurlaubt ist, darf nicht befördert werden. Bewirbt sie oder er sich im Zeitpunkt der Beendigung des Mandats von neuem um ein solches Mandat, so darf sie oder er auch vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Wahl nicht befördert werden. Satz 2 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Verleihung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(6) Für die Tätigkeit als
1. Mitglied einer kommunalen Vertretung,
2. Mitglied eines nach den Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze gebildeten Ausschusses oder
3. von einer kommunalen Vertretung berufenes Mitglied eines Ausschusses einer kommunalen Körperschaft, der aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet worden ist,
ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu bewilligen.

Dritter Abschnitt
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(§§ 40, 41 BeamtStG)

§ 70: Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder eine Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen.

§ 71: Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen
1. eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
2. eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,
zu übernehmen und fortzuführen, soweit diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

§ 72 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Anzeigefreie Nebentätigkeiten

(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegen nicht
1. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und
4. unentgeltliche Nebentätigkeiten, ausgenommen
a) die Wahrnehmung eines nicht unter Nummer 1 fallenden Nebenamtes,
b) die Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer in § 70 Abs. 4 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,
c) eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
d) die Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem ähnlichen Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen im Einzelfall schriftlich über eine ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit Auskunft zu erteilen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

§ 73 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Verbot einer Nebentätigkeit

(1) Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Ein Untersagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten bei der dienstlichen Tätigkeit beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann oder
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.
(2) Die Nebentätigkeit kann untersagt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm im Zusammenhang mit ihrer Übernahme oder Ausübung obliegenden Anzeige-, Nachweis-, Auskunfts- oder sonstigen Mitwirkungspflichten verletzt hat.

§ 74  Ausübung von Nebentätigkeiten

(1) Eine Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, dass sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen wurde oder ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten anerkannt worden ist. Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.
(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit kann auf ein Entgelt verzichtet werden.

§ 75  Verfahren

Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme oder Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Soweit eine Nebentätigkeit der Anzeigepflicht unterliegt, ist die Übernahme mindestens einen Monat vorher anzuzeigen; eine vorzeitige Übernahme der Nebentätigkeit kann zugelassen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat mit der Anzeige Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus vorzulegen; jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.

§ 76  Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten

Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte die zum Schaden führende Handlung auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten vorgenommen hat.

§ 77 Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.

§ 78 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung trifft die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 erforderlichen Regelungen über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten durch Verordnung. Insbesondere kann bestimmt werden,
1. welche Tätigkeiten als Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst im Sinne der in Satz 1 genannten Vorschriften anzusehen sind,
2. welche ehrenamtlichen Tätigkeiten öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Abs. 4 sind,
3. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung für eine solche Nebentätigkeit abzuliefern ist,
4. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist, wobei das Entgelt pauschaliert und in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann,
5. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, der oder dem Dienstvorgesetzten die zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus den im öffentlichen Dienst ausgeübten oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeiten anzugeben.

§ 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Die Anzeigepflicht für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 BeamtStG besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Abweichend von Satz 1 besteht die Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Anzeige ist bei der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zu erstatten.

Vierter Abschnitt
Fürsorge

§ 80 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Beihilfe


Da wir Beihilferecht nicht bearbeiten, ist § 80 nicht abgedruckt.


§ 81 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Mutterschutz und Elternzeit

Die für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und die Elternzeit sind entsprechend anzuwenden.

§ 82 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Arbeitsschutz

(1) Die aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten entsprechend.
(2) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann die Landesregierung durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes bestimmen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der in Absatz 1 genannten Verordnungen ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. In der Verordnung ist fest zulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend.

§ 83 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Ersatz von Sach- und Vermögensschäden

(1) Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(2) Sind durch Handlungen Dritter, die wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens einer Beamtin oder eines Beamten oder ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter begangen worden sind, Gegenstände der Beamtin oder des Beamten oder eines ihrer oder seiner Angehörigen beschädigt oder zerstört worden oder sind einer dieser Personen durch eine solche Handlung Vermögensschäden zugefügt worden, so können der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag zum Ausgleich einer durch den Schaden verursachten außer gewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt, wenn sich die schädigende Handlung gegen den Dienstherrn richtet und ein Zusammenhang des Schadens zum Dienst besteht.
(3) Anträge auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb eines Monats nach Eintritt des Schadens schriftlich zu stellen. Die Leistungen werden nur gewährt, soweit der Beamtin oder dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt wird. Soweit der Dienstherr Leistungen gewährt, gehen gesetzliche Schadensersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen Dritte auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

§ 83 a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld über einen Betrag von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten erlangt, so soll der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Dies gilt nicht, soweit der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist.
(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts ein Unfallausgleich gemäß § 39 NBeamtVG, eine einmalige Unfallentschädigung gemäß § 48 NBeamtVG oder ein Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG gewährt wird.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Erlangung des Vollstreckungstitels schriftlich unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem 1. Januar 2019 ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag nach Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2019 gestellt werden.
(4) Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

§ 84 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Reisekostenvergütung

Da wir Reisekostenrecht nicht bearbeiten, ist § 84 nicht abgedruckt.

§ 85 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Umzugskostenvergütung

Wir werden im Recht der Umzugskostenvergütung nicht tatig.
Deshalb ist diese Vorschrift nicht abgedruckt.

§ 86 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Trennungsgeld

In Sachen "Trennungsgeld" werden wir nicht tätig.
Deshalb ist die Vorschrift nicht abgedruckt.

§ 87 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Verzinsung, Rückforderung

Werden Geldleistungen aufgrund dieses Gesetzes nach dem Tag der Fälligkeit des Anspruchs gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

Fünfter Abschnitt: Personalakten (§ 50 BeamtStG)

§ 88 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Personaldatenverarbeitung, Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten


(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber sowie über Beamtinnen und Beamte, frühere Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene, die keine Personalaktendaten (§ 50 Satz 2 BeamtStG) sind, nur verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, eine Vereinbarung nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes oder eine Dienstvereinbarung dies erlaubt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG), soweit sich aus § 50 BeamtStG oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.
(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennen den Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten; von Unterlagen über psychologische Untersuchungen und Tests, die in Bewerbungsverfahren durchgeführt wurden, dürfen nur die Ergebnisse aufgenommen werden. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(3) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform geführt, so ist in der Personalakte schriftlich festzulegen, welche Teile elektronisch geführt werden.
(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die von der zuständigen Stelle mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind. Sie dürfen die in der Personalakte enthaltenen Daten nur verarbeiten, soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.

§ 89 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Beihilfeakten

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 90 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Anhörung

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtinnen und Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 91 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Einsichtnahme in Personalakten

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.
(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegen stehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden.
(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, so weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 92: Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der oder des Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde oder beauftragte Stelle übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung oder Berechnung der Besoldung, Versorgung oder Beihilfe oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind.
(3) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen erteilt werden, es sei denn, die Empfängerin oder der Empfänger macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 92 a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag

(1) Die personalverwaltende Behörde darf nur bei
1. der Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen und
2. der automatisierten Erledigung von Aufgaben für Zwecke nach § 88 Abs. 1 Satz 1 gemäß Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung Personalaktendaten im Auftrag verarbeiten lassen. Eine nicht öffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn bei der personalverwaltenden Behörde sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragsverarbeiter die Verarbeitungsleistungen erheblich kostengünstiger erbringen kann.
(2) Die Auftragserteilung und die Genehmigung einer Unterauftragserteilung bedürfen der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
(3) Die personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den oder die Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.

§ 93: Entfernung von Unterlagen aus Personalakten

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Vorschriften des Disziplinarrechts über die Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte keine Anwendung finden, sind,
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf ihren oder seinen Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Vorgänge über strafrechtliche Verfahren, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind, wenn die Beamtin oder der Beamte dem zustimmt, nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Die Frist wird durch erneute Sachverhalte im Sinne des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz 2 unterbrochen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 94 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Aufbewahrungsfristen

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschieden ist,
2. die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandbeamtin oder der Ruhestandbeamte verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, jedoch nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung gegenüber Hinterbliebenen entfallen ist,
3. die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 BeamtStG und der §§ 11 und 13 NDiszG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie Trennungsgeld sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten und Versorgungsakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen werden.

§ 95 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Automatisierte Verarbeitung von Personalakten

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf eines Dritten ermöglicht, ist nach Maßgabe einer nach § 12 Abs. 2 NDSG zu erlassenden Verordnung zulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personenbezogene Daten aus Beihilfeakten dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.
(3) Die Ergebnisse von medizinischen oder psychologischen Untersuchungen und Tests dürfen nur automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4) Beurteilungen sowie beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und der Art der Daten, die automatisiert übermittelt werden, allgemein bekannt zu geben.


Dritter Teil: Beteiligung der Spitzenorganisationen

§ 96: Beteiligung der Spitzenorganisationen  
(§ 53 BeamtStG)

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (Spitzenorganisationen) sind über die Verpflichtung nach § 53 Satz 1 BeamtStG hinaus auch bei der Vorbereitung sonstiger allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden zu beteiligen. Die Entwürfe von Regelungen nach Satz 1 und § 53 Satz 1 BeamtStG werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Sie können eine mündliche Erörterung verlangen. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden dem Landtag unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen. Darüber hinaus können aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart werden.


Vierter Teil: Landespersonalausschuss

§ 97 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Aufgaben des Landespersonalausschusses

Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen in den in diesem Gesetz geregelten Fällen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er hat darüber hinaus die Aufgabe, Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

§ 98 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Mitglieder

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern. Ständige Mitglieder sind die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs als vorsitzendes Mitglied sowie die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des für Inneres zu ständigen Ministeriums und die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Finanzministeriums. Sie werden durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Amt vertreten.
(2) Die sechs weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung für die Amtszeit von vier Jahren berufen, davon zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände und vier Mitglieder aufgrund von Vorschlägen des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Bezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt - und des dbb beamtenbund und tarifunion, landesbund niedersachsen. Satz 1 gilt für die Berufung der weiteren stellvertretenden Mitglieder entsprechend. Die Vorschläge sollen jeweils zur Hälfte Frauen und Männer enthalten.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied, das nach Absatz 2 berufen worden ist, vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamtin oder Beamter nach § 1 in einem nicht ruhenden Beamtenverhältnis sein.

§ 99 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind in dieser Eigenschaft unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet, wenn
1. die Amtszeit abgelaufen ist,
2. die Voraussetzung nach § 98 Abs. 4 nicht mehr erfüllt ist,
3. das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, oder
4. gegen das Mitglied in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.
Auf die Tätigkeit im Landespersonalausschuss findet § 39 BeamtStG keine Anwendung.

§ 100 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Geschäftsordnung und Verfahren
(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Beauftragten der betroffenen obersten Dienstbehörde ist in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen des § 97 Satz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sitzung zu geben.

§ 101 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Beschlüsse
(1) Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(2) Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses in Personalangelegenheiten binden die betroffenen Verwaltungen.

§ 102 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Beweiserhebung, Amtshilfe
(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren Beweise erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss auf Anforderung unentgeltlich Amtshilfe zu leisten sowie auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 103 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Geschäftsstelle
Beim für Inneres zuständigen Ministerium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Sitzungen des Landespersonalausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt.


Fünfter Teil: Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 104 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Anträge und Beschwerden
(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, so kann sie bei der oder dem nächst höheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten eingereicht werden.

§ 105 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Verwaltungsrechtsweg    ►  § 54 BeamtStG
(1) Vor Erhebung einer Klage aus dem Beamtenverhältnis bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, für dienstliche Beurteilungen und für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.
(2) Die Anfechtungsklage gegen eine Abordnung (§ 27) oder Versetzung (§ 28) hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 106 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Vertretung des Dienstherrn
(1) Bei Klagen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(2) Bei Auflösung einer Landesbehörde gilt § 8 b des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass im Fall eines Wechsels des Dienstherrn die bisherige oberste Dienstbehörde Nachfolgebehörde ist, soweit Gegenstand des Verfahrens Rechte oder Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis sind. Satz 1 gilt entsprechend für die vor Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage durchzuführenden Vorverfahren.


Sechster Teil: Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen

§ 107: Beamtinnen und Beamte beim Landtag
(1) Die Beamtinnen und Beamten beim Landtag werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten beim Landtag ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.
(2) Die Befugnisse, die nach diesem Gesetz die Landesregierung hat, stehen für die Beamtinnen und Beamten beim Landtag der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages zu; ausgenommen ist der Erlass von Verordnungen.

§ 108: Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei durch Verordnung
1. von den §§ 14 und 30 Abs. 4 und der Verordnung nach § 25 abweichende Regelungen zu treffen und
2. Regelungen der Verordnung nach § 25 zu ergänzen,
soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.

§ 109 Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Altersteilzeit
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter) erreicht die Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres.
(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder in ähnlich gesundheitlich belastender Weise im kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich tätig gewesen ist. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat spätestens vier Jahre vor Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenze anzuzeigen, dass sie oder er mit Erreichen dieser Altersgrenze die Mindestzeit erbracht haben wird.
(3) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 3 haben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte den Antrag nach § 36 Abs. 1 Satz 1 spätestens vier Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Wird diese Frist versäumt, so kann der Eintritt in den Ruhestand unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben den Antrag nach § 37 Abs. 1 Satz 1 spätestens vier Jahre vor dem beantragten Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind.
(5) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte ist § 63 nicht anzuwenden.

§ 110 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
      Erläuterungen
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er ihre oder seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die ausgeübte oder die künftig auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

§ 111: Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung
(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die oder der Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist, nur für Übungen, besondere Einsätze oder für eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung auferlegt werden.
(3) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen heran gezogen wird, ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Ihr oder ihm wird für die Dauer der Heranziehung Schutzbekleidung zur Verfügung gestellt.

§ 112 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Verbot der politischen Betätigung in Uniform
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts.

§ 113: Ausstattung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
Die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten erhalten die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.

§ 114: Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die
1. seit dem 31. Januar 1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen oder
2. vor dem 01.01.06 von einem anderen Dienstherrn versetzt wurden, seit der Versetzung ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen und bis zur Versetzung einen Heilfürsorgeanspruch hatten (Heilfürsorgeberechtigten),
wird Heilfürsorge gewährt, wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 genannten Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Auf die Besoldung der Heilfürsorgeberechtigten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,6 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts angerechnet.
(2) Heilfürsorgeberechtigte können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach Maßgabe des § 80. Ein Widerruf der Ablehnung ist ausgeschlossen.
(3) Soweit in der Verordnung nach Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, wird Heilfürsorge für die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in den in § 80 Abs. 3 Satz 1 genannten Fällen gewährt, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist.
(4) Die Heilfürsorgeberechtigten haben ab einem Zeitpunkt, den das Finanzministerium öffentlich bekannt macht, eine elektronische Gesundheitskarte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs zu verwenden.
(5) Das Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung das Nähere zur Gewährung von Heilfürsorge, insbesondere
1. zu Inhalt und Umfang der Leistungen, wobei Regelungen über Zuzahlungen entsprechend den Vorschriften Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs unzulässig sind,
2. das Verfahren der Leistungsabrechnung,
3. über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,
4. über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen, und
5. bei Abordnung ins Ausland.
(6) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium in der Verordnung nach Absatz 5 auch bestimmen, in welchen Fällen und in welchem Umfang früheren Heilfürsorgeberechtigten nach Entlassung wegen Dienstunfähigkeit oder nach Beginn des Ruhestandes aus Fürsorgegründen übergangsweise Heilfürsorge gewährt werden kann.
(7) § 80 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 115: Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes
(1) Die Beamtinnen und Beamten in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst stehen (Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst), erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Beamtinnen und Beamte des Landes in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 62. Lebensjahres. Die Altersgrenze nach Satz 2 verringert sich um ein Jahr, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens 25 Jahre im Einsatzdienst stand oder an einer zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung des Landes Niedersachsen tätig war. Die Beamtinnen und Beamten können mit ihrer Zustimmung zu dem Zeitpunkt, mit dem sie wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten würden, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst wird freie Heilfürsorge gewährt, wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Dienstherren nach § 1 Nrn. 2 und 3 können für ihre Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst durch Satzung bestimmen, dass § 114 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Anwendung findet. Für Beamtenverhältnisse, die nach dem 31. Januar 1999 begründet worden sind oder werden, können sie durch Satzung einen von § 114 Abs. 1 Satz 2 abweichenden Anrechnungsbetrag oder die Anwendung des § 80 bestimmen. § 114 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Finanzministeriums die oberste Dienstbehörde tritt.
(3) Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr im Dienst einer zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung des Landes haben Anspruch auf Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 114.
(4) Inhalt und Umfang der Heilfürsorge bestimmen sich nach den für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten geltenden Vorschriften. Die Dienstherren nach § 1 Nrn. 2 und 3 können durch Satzung bestimmen, dass für ihre heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst darüber hinaus freiwillige Leistungen gewährt werden. § 80 Abs. 7 gilt entsprechend.
(5) Für Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr und die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Feuerwehrdienstes gilt § 113 entsprechend.
(6) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten des Feuerwehrdienstes Vorschriften über das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung im Feuerwehrdienst zu erlassen.

§ 116: Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst
(1) Die im Justizvollzugsdienst sowie im Werkdienst des Justizvollzugs tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 erreichen die Altersgrenze
1. mit Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind,
2. mit Vollendung des 61. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 1961 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind und
3. mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den übrigen Fällen.
(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verringert sich um ein Jahr, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst tätig gewesen ist. Die Beamtin oder der Beamte hat spätestens drei Jahre vor Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenze anzuzeigen, dass sie oder er mit Erreichen dieser Altersgrenze die Mindestzeit erbracht haben wird.
(3) § 109 Abs. 3 und 4 gilt für die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag jeweils drei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen ist.
(4) Auf die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, findet § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

§ 117: Beamtinnen und Beamte im Schuldienst
(1) Die Landesregierung kann für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung durch Verordnung von § 13 Abs. 3 Satz 4 und § 14 abweichende Regelungen treffen, soweit die besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern.
(2) Abweichend von § 26 ist die Landesregierung zuständig, die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zu regeln.

§ 118 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung durch Verordnung die Regelungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach § 25 erlassenen Verordnung über den Erwerb der Laufbahnbefähigung an die bundesgesetzlichen Regelungen über die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bei den Landesfinanzbehörden anzupassen.
Fußnoten

Siebenter Teil: Zulassungsbeschränkungen

§ 119  Erlass von Zulassungsbeschränkungen

(1) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann in einzelnen Laufbahnen, Fächern oder Fachgebieten für den jeweiligen Einstellungstermin beschränkt werden, soweit die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel oder die Ausbildungskapazität nicht ausreichen. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten auszuschöpfen, wobei die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, nicht unzumutbar beeinträchtigt und die sachgerechte Ausbildung nicht gefährdet werden dürfen.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so sind
1. zuerst 55 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach der bisher erbrachten Leistung für das angestrebte Ausbildungsziel (Qualifikation),
2. danach 35 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach der Dauer der Zeit seit einer wegen fehlender Ausbildungskapazitäten unberücksichtigten Bewerbung (Wartezeit) und
3. zuletzt 10 vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte zu vergeben. Aus den Quoten nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplätze werden nach Satz 1 Nr. 1 vergeben.
(3) Unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 den gleichen Rang haben, werden Bewerberinnen und Bewerber mit dem höheren Lebensalter unter Berücksichtigung der Zurechnungszeiten nach Satz 2 bevorzugt berücksichtigt. Dem Lebensalter sind bis zu einer Dauer von insgesamt fünf Jahren hinzuzurechnen
1. Zeiten der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,
2. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer bis zur Dauer von zwei Jahren,
3. Zeiten der Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen Jahr oder in einem freiwilligen ökologischen Jahr jeweils bis zur Dauer von einem Jahr und
4. Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, wenn sich die Betreuung oder Pflege über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstreckt hat und soweit dies den beruflichen Werdegang verzögert hat.
(4) Soweit für eine Ausbildung in Fächern für bestimmte Lehrämter, sonderpädagogischen Fachrichtungen für das Lehramt für Sonderpädagogik und beruflichen Fachrichtungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ein dringender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften besteht, werden bis zu 20 vom Hundert der in dem zulassungsbeschränkten Bereich für einen Einstellungstermin insgesamt vorhandenen Ausbildungsplätze gesondert vergeben. Das für Schulen zu ständige Ministerium stellt den dringenden Bedarf und den sich daraus ergebenden Teil der Ausbildungsplätze nach Satz 1 fest; die Feststellung ist zu veröffentlichen. Zunächst werden die nach Abzug der Ausbildungsplätze nach Satz 1 verbleibenden Ausbildungsplätze nach den Absätzen 2 und 3 und danach die Ausbildungsplätze nach Satz 1 vergeben. Die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Satz 1 erfolgt nach den Absätzen 2 und 3, jeweils gesondert für die einzelnen Fächer und Fachrichtungen.
(5) Das für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung
1. die Vorbereitungsdienste, für die die Zulassung beschränkt wird,
2. das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,
3. das Nähere über die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten,
4. die Kriterien für die Auswahl nach der Qualifikation,
5. die Kriterien für die Auswahl in Fällen außergewöhnlicher Härte und
6. das Nähere über die Berechnung der Wartezeit
zu bestimmen.

Achter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

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