Besoldungsrecht: Familienzuschlag nach Scheidung
Wenden Sie sich in Fragen der Beamtenbesoldung bitte an andere Anwälte, 
falls wir mit Ihnen bisher noch nicht zusammen gearbeitet haben, sofern Sie also nicht bereits zum 
Stamm unserer Mandanten gehören.
Unserer "Stammkundschaft" helfen wir bisweilen auch in diesen Fragen weiter.
Bei der Besoldung der Beamten wird der Familienstand berücksichtigt.
Auch der geschiedene Beamte erhält noch Familienzuschlag unter Berücksichtigung des geschiedenen Ehegatten, wenn er
nachehelichen Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten zu zahlen hat. Der
Unterhaltsanspruch muss mindestens so hoch sein wie der Bruttobetrag des
Familienzuschlags der Stufe 1. Dessen Höhe richtet sich nach der
Besoldungsgruppe des Beamten.
Bitte ziehen Sie ggf. unbedingt folgende 
Entscheidung heran: 
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 18.03.16, 5 
LA 22/15.
Im Familienrecht führt dies bisweilen zu sehr komplizierten Berechnungen.
Findet der geschiedene Beamte den
Unterhaltsanspruch seiner früheren Ehefrau ab, z. B. mit einer
Einmalzahlung,so kann ihn das besoldungsrechtlich den Anspruch auf
Familienzuschlag kosten.
Weitere Fragen stellen sich, wenn der geschiedene Beamte wieder heiratet und
(auch) deshalb Familienzuschlag erhält. Kommt der Familienzuschlag dann
(unterhaltsrechtlich) dem früheren Ehegatten oder der jetzigen Familie zugute?
Das 
OVG Lüneburg hat sich mit 
Beschluss vom 
23.08.12, 5 LA 240/10, wie folgt zum Anspruch auf Familienzuschlag 
(Stufe 1) nach der Scheidung und zum Nachweis der Unterhaltspflicht 
geäußert:
1. Ein Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Familienzuschlag 
der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG setzt voraus, dass der 
Beamte das (Fort-)Bestehen einer Unterhaltspflicht in geeigneter Weise 
belegt. Der pauschale Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des 
nachehelichen Unterhalts genügt nicht.
2. Der Nachweis tatsächlicher 
Zahlungen ist dabei notwendiges, aber nicht hinreichendes Indiz, weil er 
überobligatorische Zahlungen nicht hinreichend sicher ausschließt und nicht 
ohne weiteres erkennbar ist, ob die Unterhaltspflicht auch in Zukunft 
besteht und der geschuldete Unterhalt die Höhe des Familienzuschlags 
erreicht.
Sie finden die Entscheidung in der niedersächsischen 
Rechtsprechungsdatenbank.
Das alles bezog sich auf Ehegatten-Familienzuschlag. Kinder sind gesondert zu berücksichtigen.