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Verbot des Führens der Dienstgeschäfte: gesetzliche Regelungen

Bei dem Verbot des Führens der Dienstgeschäfte handelt es sich um einen Eingriff in das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung.

Das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung kann als einer der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 V GG angesehen werden. Ein Eingriff in dieses Recht bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

Die Rahmenvorschrift im Beamtenstatusgesetz lautet wie folgt:

§ 39 Beamtenstatusgesetz:  Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.
Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Dem entspricht - für die Bundesbeamten - fast wörtlich § 66 Bundesbeamtengesetz.

§ 66 Bundesbeamtengesetz: Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Landesbeamtengesetz

Die Länder regeln in ihren neuen Landesbeamtengesetzen das Verbot des Führens der Amtsgeschäfte ähnlich, sofern sie nicht, wie etwa das Landesbeamtengesetz Niedersachsen, auf Ergänzungen zu § 39 Beamtenstatusgesetz überhaupt verzichten.
§ 48 Landesbeamtengesetz Hamburg:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)


(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte oder die oder der höhere Dienstvorgesetzte.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.

§ 48 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)


(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.


§ 48 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)


Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen und dienstlichen Unterkünften sowie die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben.

Soldatengesetz

§ 22 Soldatengesetz: Verbot der Ausübung des Dienstes
Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Verbot des Führens der Dienstgeschäfte

Zwangsbeurlaubung Einleitung Zwingende dienstliche Gründe Verrat von Dienstgeheimnis Justizvollzugsbeamter Zweifel an Dienstfähigkeit Schwerwiegender Verdacht Beamten- und Disziplinarrecht
Sofortige Vollziehung aufheben










Regelung für Bundesbeamte
















Landesbeamtengesetz Hamburg

Die Länder regeln die Voraussetzungen nicht selbst. Es gilt § 39 BeamtStG ("aus zwingenden dienstlichen Gründen")







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