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Abschluss des Ermittlungsverfahrens


Einstellung des Verfahrens bei Anwendung von Jugendstrafrecht


Ist eine Tat nicht nachzuweisen, ist auch das Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach § 170 II StPO einzustellen.
Ferner gibt es weitere Einstellungsmöglichkeiten zum Beispiel nach dem Betäubungsmittelgesetz.

Im Jugendstrafrecht gibt es daneben erweiterte Möglichkeiten des Absehens von Verfolgung:

Staatsanwalt sieht wegen Geringfügigkeit von Verfolgung ab.
§ 45 I JGG, § 153 StPO
Staatsanwalt sieht von Verfolgung im Hinblick auf andere erzieherische Maßnahmen ab.
§ 45 II JGG
vorläufige Einstellung im Hinblick auf vom Jugendrichter angeordnete Erziehungsmaßnahme
§ 45 III JGG
Einstellung durch Jugendrichter nach Anklage
§ 47 JGG

Es erfolgt jeweils eine Eintragung im Erziehungsregister.
Diese kann in späteren Verfahren nachteilig sein.




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