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Der Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Beim Versorgungsausgleich geht es - im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe - um die gerechte Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften, zu denen Renten, Pensionen, betriebliche Altersversorgung bzw. die entsprechenden Anwartschaften und in Einzelfällen auch Lebensversicherungen gehören.
Grundlage ist das 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz.
Für Beamte finden sich ergänzende Regelungen u. a. in den Beamtenversorgungsgesetzen und im Bundesversorgungsteilungsgesetz.

Einführung: Durchführung von Amts wegen, also ohne Antrag Vereinbarungen der Ehegatten sind möglich. Das Pensionärsprivileg gehört der Vergangenheit an. Unterschiedliche Versorgungssysteme: Beamtenversorgung / Rentenversicherung Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG / interne Teilung für Bundesbeamte, Bundesrichter usw.
Kürzung vorübergehend abwenden Unter Umständen lässt sich die Kürzung abwenden. - Zum Beispiel wegen des sog. Unterhaltsprivilegs, - das in § 33 Versausgleichsgesetz geregelt ist. - Oder im Fall besonderer Altersgrenzen oder vorzeitiger Invalidität. - § 35 Versausgleichsgesetz - Oder bei frühem Tod des aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten
Abänderung Spätere Abänderungen sind möglich. §§ 51, 52 Versorgungsausgleichsgesetz §§ 225 ff. FamFG
Witwenversorgung im Beamtenversorgungsrecht VGH München 18.07.17.htm