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Beamtenrecht für Bundesbeamte und Landesbeamte - häufig gestellte Fragen

Die Verweilzeit (bisweilen spricht man auch von Standzeit) in einem Statusamt, zum Beispiel dem des Polizeiobermeisters, bezeichnet die seit der Beförderung in dieses Amt zurückgelegte Dienstzeit.

Welche Bedeutung hat die Verweilzeit im Voramt für die Beförderungsauswahl?

Es gibt inzwischen eine recht eindeutige Meinung zu dieser Frage.
Die von Verwaltungsgerichten fast ausnahmslos vertretene Meinung geht dahin, dass die Verweilzeit in einem Statusamt kein Leistungskriterium ist und dass sie deshalb bei der Auswahl unter den für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten keine maßgebliche Rolle spielen darf.
Diese Meinung wurde von der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Hamburg schon in den Jahren ⁄ 1991 und ⁄ 1992 entwickelt, als die Polizei die Verweilzeit zum Kriterium machen wollte.
In vielen weiteren Entscheidungen (Höhepunkt des Streits vielleicht: Probleme mit dem LVM der Polizei Hamburg ab 2008) wurde diese Auffassung bestätigt. Auch das Bundesverwaltungsgericht urteilt so.

Indessen gibt es viele gerichtliche Entscheidungen, in denen maßvoll angesetzte Mindestverweilzeiten akzeptiert wurden. Dagegen ist nichts zu sagen, weil schon die Beamtengesetze bzw. die Laufbahnverordnungen zwischen zwei Beförderungen gewisse Mindestwartezeiten vorsehen.
Eine Verweilzeit von bis zu vier - im Eingangsamt der Laufbahn u. U. auch fünf - Jahren mag man noch fordern können, so wie sie auch in der Laufbahnverordnung für die Polizeibeamten in Hamburg vorgesehen ist.
Aber wenn die Polizei Hamburg in ihren Beförderungsrichtlinien ab 2008 für eine Beförderung von A9 nach A10 eine Verweilzeit von sieben Jahren und für die Beförderung von A10 nach A11 eine Verweilzeit von acht Jahren forderte, dann war das unzulässig und rechtswidrig. Entsprechend hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Jahr 2011 entschieden, dass eine Verweilzeit von vier Jahren für eine Beförderung vom PK zum POK gefordert werden kann, eine längere Regelverweilzeit aber gegen Art. 33 II GG verstößt.
Bei einem Beamten im Eingangsamt der Laufbahn der Polizei kann eine Verweilzeit von fünf Jahren vor der ersten Beförderung gefordert werden, so ebenfalls das Hamburgische Oberverwaltungsgericht.
Diese Rechtsprechung halten wir für richtig.
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